Abschluss:Student klagt gegen Legasthenie-Hinweis im Abizeugnis

  • Ein 25-Jähriger Münchner geht mit einer Verfassungsbeschwerde gegen eine Bemerkung über seine Rechtschreibleistungen in seinem Abiturzeugnis vor.
  • Der Student sieht sich diskriminiert.
  • Für sein Ingenieursstudium spielt die Legasthenie keine Rolle. Er fürchtet aber Schwierigkeiten bei Bewerbungen.

Von Günther Knoll

"Ich will nicht abgestempelt sein!" Es ist eine Zusatzbemerkung in seinem Abiturzeugnis, die Frank Oberhuber an der Gerechtigkeit zweifeln lässt. Dort steht: "Aufgrund einer fachärztlich festgestellten Legasthenie wurden Rechtschreibleistungen nicht bewertet."

Der 25-jährige Münchner fühlt sich durch diesen Eintrag diskriminiert, er ist rechtlich dagegen vorgegangen, durch alle Instanzen bis zum Bundesverfassungsgericht mit einer Verfassungsbeschwerde. Dass der Mann, der inzwischen studiert, sich nicht mit seinem richtigen Namen in der Zeitung finden will, hat den gleichen Hintergrund wie die gerichtlichen Klagen: Er will vermeiden, dass eine automatische Verknüpfung zwischen der Legasthenie und der Person hergestellt wird.

Bei Bewerbungen etwa sei das ein deutlicher Wettbewerbsnachteil, sagt Oberhuber. Dabei wolle er sein Handicap gar nicht leugnen. Wenn dieses auf dem Gymnasium nicht berücksichtigt worden wäre, hätte er das Abitur kaum geschafft, da macht er sich keine Illusionen. Fehlerfreies Lesen und Schreiben gälten nun mal als Inbegriff der Bildung, sagten aber im Grunde nichts aus über Auffassungsgabe, Intelligenz oder technisch-mathematisches Verständnis.

Für die Bewerbung auf das Ingenieurs-Studium zählten nur die Noten

Jetzt, da er "etwas Technisches", nämlich Ingenieurwissenschaften, studiere, sei das nicht relevant. Seine Legasthenie hat er bei der Bewerbung für das Studium nicht angegeben, große Universitäten achteten zum Glück ausschließlich auf die Noten. Damit hat er aber auch bewusst auf einen Nachteilsausgleich verzichtet, wie er in Bayern an Unis gewährt wird.

Ihm geht es um ein diskriminierungsfreies Abiturzeugnis und darum, "dass diese Bemerkung verschwindet". Seine Legasthenie sei eine Störung, die medizinisch diagnostiziert werden könne, das sei mehr als eine bloße Rechtschreibschwäche, da gebe es eine klare Trennung. Bei seinem naturwissenschaftlichen Studium spiele die Legasthenie keine Rolle. Trotzdem, so befürchtet Oberhuber, könnte die Bemerkung schädlich für seine berufliche Karriere sein, möglicherweise habe sie auch schon zu Absagen bei Praktika geführt. Das kann der Student aber nicht beweisen.

Bei seiner Klage beruft sich Oberhuber auf das Diskriminierungsverbot. Und er ist damit nicht allein: Zwei weitere Münchner Ex-Abiturienten haben in ihrem Abschlusszeugnis aus dem Jahr 2010 die gleiche Bemerkung, auch sie zogen vor Gericht. Die Bemerkungen verraten nach ihrer Auffassung ein Geheimnis im Sinne des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes. Es handle sich um höchstpersönliche, intime Daten. Auch der Gleichbehandlungsgrundsatz werde verletzt, da andere Behinderungen in Zeugnissen nicht erwähnt würden.

Das Bundesverwaltungsgericht sah dies zuletzt anders: Der Hinweis, dass Rechtschreibleistungen nicht bewertet wurden, darf bleiben. Damit könne aber weiter auf seine Legasthenie geschlossen werden, sagt Frank Oberhuber. Er hofft, dass das Bundesverfassungsgericht anders entscheidet. Und außerdem: Mit seinem Hochschulabschlusszeugnis ohne Bemerkung könne er in die Forschung oder Entwicklung gehen, "und da hoffe ich, dass ich einen guten Job finde".

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