Lästige Pfunde loswerden? Na klar. Wenn das dann auch noch schnell und einfach geht, umso besser. Eine niederländische Online-Apotheke, die in Deutschland mit Abnehmspritzen wirbt, wollte es Verbraucherinnen und Verbrauchern besonders einfach machen – allerdings zum Missfallen der Apothekerkammer Nordrhein. Nach deren Überzeugung verstößt die Online-Apotheke mit ihrer Werbung gegen Vorschriften nach dem Heilmittelwerbegesetz. Aus diesem Grund hat die Apothekerkammer gegen die Online-Apotheke in einem Zivilverfahren vor dem Landgericht München I geklagt – mit Erfolg. Die 4. Kammer für Handelssachen hat dem Unternehmen die Werbung für seine Abnehmspritze „in ihrer konkreten Form“ nun untersagt.
Für die Verschreibung des Medikaments müsse laut Werbung lediglich ein Fragebogen ausgefüllt werden. Dieser, so monierte die Apothekerkammer Nordrhein, wurde anschließend von einem nicht in Deutschland ansässigen Arzt vor der Verschreibung überprüft. Nach Überzeugung des Gerichts entspreche die Fernbehandlung von Adipositas mittels Ausfüllens eines Fragebogens jedoch „nicht allgemein anerkannten fachlichen Standards“. Vor der Verschreibung einer Abnehmspritze, so die Kammer, sei „ein persönlicher Kontakt mit dem zu behandelnden Menschen erforderlich“. Dies ergebe sich bereits aus den „Warnhinweisen“ für das Medikament, die die beklagte Online-Apotheke dem Gericht selbst vorgelegt habe, heißt es im Urteil.
Zu den zahlreichen Nebenwirkungen der Abnehmspritze gehören demnach unter anderem Kopfschmerzen, Übelkeit, Erbrechen, Magenschmerzen, Schwindel und das Risiko der Unterzuckerung. Außerdem, so das Gericht, würden Verbraucherinnen und Verbraucher darauf hingewiesen, dass „eine regelmäßige Nachsorge und Überwachung während der Gewichtsreduktion unbedingt erforderlich sei“. Diese von der beklagten Apotheke selbst für erforderlich gehaltene Maßnahme, „erfordere aber zwingend einen persönlichen ärztlichen Kontakt“. Dieser kann nach Überzeugung des Gerichts weder von der Online-Apotheke noch von den nicht in Deutschland ansässigen Ärzten geleistet werden, die das Medikament verschreiben.
Nicht zuletzt weist das Gericht darauf hin, dass laut der Patientenleitlinie zur Diagnose und Behandlung von Adipositas der Deutschen Adipositasgesellschaft umfangreiche Untersuchungen eines Patienten nötig seien, um Fettleibigkeit zu diagnostizieren und zu behandeln. Bei der Werbung der Beklagten, so die Richterinnen und Richter, handele es sich letztlich nicht um eine Werbung für eine Behandlung als solche, sondern um „Werbung für den Absatz von Medikamenten“. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.