Urteil:Versicherung muss Arztkosten einer Pakistanreise nicht zahlen

Im Urlaub werden ein Familienvater und seine zwei Kinder krank - die Auslandsreisekrankenversicherung zahlt die Behandlung allerdings nicht. Zurecht, hat jetzt das Amtsgericht entschieden.

Von Andreas Salch

Das ist ärgerlich: Ausgerechnet im Urlaub wird man krank. Noch ärgerlicher ist es aber, wenn hinterher die Versicherung die Behandlungskosten nicht erstatten will. 1343 Euro forderte ein 42-jähriger Familienvater nach der Rückkehr von einer Reise nach Pakistan von seiner Versicherung. Er und seine beiden fünf Jahre alten Zwillinge hatten schwere Magen-Darm-Probleme bekommen und mussten sich von Ärzten behandeln lassen. Vor Antritt der Reise hatte der 42-Jährige eine Auslandsreisekrankenversicherung für sich und seine Kinder abgeschlossen. Die Assekuranz weigerte sich jedoch, den geforderten Betrag zu erstatten. Aus den eingereichten Unterlagen gehe nicht hervor, woran der 42-Jährige und seine Kinder überhaupt erkrankt waren und wie man sie behandelt habe, teilte die Versicherung dem Vater lapidar mit. Der 42-Jährige zog vor Gericht.

Um die Angaben des Klägers zu überprüfen, hatte die Versicherung sogar einen Ermittlungsdienst eingeschaltet. Das Unternehmen kam am Ende zu dem Ergebnis, dass die Unterlagen des Klägers "zum Teil gefälscht" seien. Die Kosten für die Nachforschungen in Höhe von 250 Euro verlangte die Assekuranz nun wiederum von dem Familienvater. Der aber winkte ab. Nun erhob die Versicherung ihrerseits Klage gegen den Familienvater.

In dem Zivilverfahren vor dem Amtsgericht München hatten am Ende dann jedoch beide Seiten das Nachsehen. Der Familienvater habe den Versicherungsfall nicht nachzuweisen vermocht, urteilte die Richterin. Aus den vorgelegten Rechnungen ergebe sich etwa "unstreitig keine Diagnose". Auch sei nicht nachzuvollziehen, welche "konkreten Behandlungen" durchgeführt worden seien. Dass der Kläger tatsächlich umgerechnet 1343 Euro für Behandlung und Medikamente bezahlt habe, "ist nicht nachgewiesen."

Auch die Forderung der Versicherung, wonach der Kläger 250 Euro für die angestellten Nachforschungen erstatten solle, wies die Richterin jedoch zurück. Denn es stehe keineswegs fest, dass die vom Kläger eingereichten Belege gefälscht sind. Geeignete Beweismittel, die diesen Vorwurf bestätigten, fehlten, so die Richterin. Das Urteil des Amtsgerichts München ist rechtskräftig. (Az. 159 C 517/17).

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