Südkoreas Präsident Yoon Suk-yeol hat am Dienstag das Kriegsrecht in seinem Land ausgerufen, dies nach massiven Protesten aber wieder rückgängig gemacht. Im Deutschen ist der Begriff Kriegsrecht doppeldeutig. Im Fall Südkoreas ging es um die Verhängung eines innerstaatlichen Ausnahmezustandes, wie er in Kriegszeiten praktiziert würde, mit Einschränkungen der Grundrechte und massiv erweiterten Befugnissen der Regierung, der Exekutive und des Militärs. Davon zu unterscheiden wäre das Kriegsvölkerrecht, das einerseits die Legitimität (oder deren Fehlen) von Kriegshandlungen behandelt und andererseits Regeln und Grenzen für die Kriegsführung festlegt. Im Grundgesetz gibt es kein Kriegsrecht, 1968 verabschiedete die Große Koalition aber per Verfassungsänderung die vor allem von der studentischen Protestbewegung heftig kritisierten Notstandsgesetze. Bei einem inneren oder äußeren Notstand kann seither ein „Notparlament“ als Ersatz für Bundestag und Bundesrat zusammentreten. Und die Bundeswehr dürfte, was sonst untersagt ist, zum Kampf im Inneren eingesetzt werden – zur „Bekämpfung militärisch bewaffneter Aufständischer“. Darüber hinaus könnten die Grundrechte beschnitten werden, etwa das Post- und Fernmeldegeheimnis.
MeinungAktuelles Lexikon:Kriegsrecht

Von Joachim Käppner

In Südkorea nun dramatisch gescheiterte Form des Ausnahmezustandes, in dem Grundrechte außer Kraft gesetzt und die Befugnisse von Regierung und Exekutive vergrößert werden.
Lesen Sie mehr zum Thema