§ 219a:Bloß weg damit

§ 219a: Seit Jahren fordern Frauen eine Änderung des Abtreibungsrechts in Deutschland, wie hier auf einer Demonstration in Hamburg im Jahr 2019.

Seit Jahren fordern Frauen eine Änderung des Abtreibungsrechts in Deutschland, wie hier auf einer Demonstration in Hamburg im Jahr 2019.

(Foto: Daniel Bockwoldt/dpa)

Es ist höchste Zeit, Paragraf 219a zu streichen. Denn das Werbeverbot für Schwangerschaftsabbrüche entmündigt Frauen. Aber das kann nur der Anfang sein: Abtreibungen haben im Strafrecht nichts zu suchen.

Kommentar von Meredith Haaf

Nein, die Frauen in Deutschland stehen jetzt nicht in den Startlöchern, um endlich entspannt in den Genuss eines Schwangerschaftsabbruchs zu kommen. Und nein, die wenigen Ärztinnen, Ärzte und Kliniken, die unter Einhaltung der Zwölf-Wochen-Frist und der Indikationsregelung überhaupt Abtreibungen vornehmen, kalkulieren gerade wohl eher nicht eilig, wie viel Werbung sie auf Instagram und in Fußballstadien für ihr Budget bekommen. Man könnte das fast glauben angesichts dessen, was etwa Karin Prien (CDU) oder Carolina Trautner (CSU) über das Vorhaben des Bundesjustizministeriums sagen, den Paragrafen 219a tatsächlich zu streichen. Prien warf der Ampel einen leichtfertigen Umgang mit dem ungeborenen Leben vor; Trautner mahnt eine "respektvolle gesellschaftliche Debatte" an.

Nur: Über das Thema debattiert wird seit vielen Jahren. Vor allem aber: Das Abtreibungsrecht selbst steht überhaupt nicht zur Debatte. Es soll lediglich der Paragraf zur "Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft" im Strafgesetzbuch fallen. Damit dürften dann Arztpraxen auf ihren Homepages über Schwangerschaftsabbrüche informieren. Frauen, die erfahren, dass ihr Baby schwerstbehindert oder lebensunfähig zur Welt kommen würde, werden sich - wie alle anderen Menschen in einer medizinischen Krise auch - im Internet über ihre Möglichkeiten informieren können. Und nicht zuletzt: Ärztinnen, die ungewollt Schwangere vor sich sitzen haben, können bedenkenlos ein medizinisches Aufklärungsgespräch führen. Das war bisher nicht möglich, wenn die Ärztin oder der Arzt einen solchen Eingriff selbst vornahm.

Der Paragraf verbietet auch der Ärzteschaft den Mund

Der Paragraf 219a muss jedem Menschen, der an Informationsfreiheit glaubt, ein Dorn im Auge sein. Denn er entmündigt Frauen, indem er ihnen vorschreibt, woher sie ihre Informationen über das Thema Abtreibung beziehen dürfen. Und er verbietet der Ärzteschaft den Mund. Nicht zuletzt kriminalisiert er indirekt einen Eingriff, der an sich straffrei gestellt wird: weil theoretisch jede öffentliche Äußerung einer Ärztin über Abtreibungen zu einer Strafanzeige führen kann, wenn sie diese selbst vornimmt.

Das Argument dafür lautet: Schwangere sollen sich nicht durch etwaige falsche Informationen zu einem Schritt ermutigen lassen, den sie bereuen könnten; und es soll nicht der Anschein erweckt werden, als sei eine Abtreibung eine Selbstverständlichkeit. Deswegen hängen Konservative und Lebensschützer auch so sehr an diesem Paragrafen, der seinen Ursprung im Nationalsozialismus hat - sie befürchten, dass sich die Tür zu einem liberalen Abtreibungsrecht öffnen könnte.

Keine Schwangere treibt einfach nur mal eben so ab

Nur zeigen Studien immer wieder: Weder die Kriminalisierung der Information und der Eingriffe selbst hat die Zahl der Abtreibungen gesenkt, noch hat in einem Land ein liberales Abtreibungsrecht zu einem Anstieg geführt. Schwangere treiben weltweit nicht ab, weil sie können, sondern weil sie - warum auch immer - das Gefühl haben: Sie müssen, egal wie schwer es ihnen gemacht wird und wie hoch ihr gesundheitliches Risiko dabei ist.

Den Paragrafen 219a zu streichen, ist also dringend nötig - auch wenn es für ungewollt Schwangere nur eine marginale Erleichterung ist. Denn ihr volles körperliches Selbstbestimmungsrecht haben Frauen dadurch noch immer nicht. Frei und gleich werden sie erst sein, wenn der Schwangerschaftsabbruch aus dem Strafrecht verschwindet - wenn auch der Paragraf 218 fällt.

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