Nicht alles, was der Staat lieber für sich behalten möchte, ist wirklich ein Staatsgeheimnis. Vor einigen Jahren erkundigte sich die FDP-Fraktion bei der Bundesregierung nach dem Anteil der gefahrenen Kilometer, welche die Fernzüge der Bahn mit geschlossenem oder eingeschränkt nutzbarem Bord-Bistro zurückgelegt haben. Die Antwort wurde verweigert mit dem Hinweis, das sei als "VS-Vertraulich" eingestuft. Man lernte so immerhin, dass sich der Geheimschutz bis hinein ins Bord-Bistro erstreckt und mithin eine komplexe Angelegenheit ist.
Auch demokratische Staaten haben ein Recht auf Geheimnisse - und berechtigtes Interesse, dass nicht alles so einfach in die Öffentlichkeit gelangt, wie das jetzt in den USA geschehen ist. Hierzulande gibt es vier Geheimhaltungsstufen: "VS-Nur für den Dienstgebrauch", wobei VS die Abkürzung für Verschlusssache ist, "VS-Vertraulich", "Geheim" und "Streng Geheim". Im politischen Alltag wirkt die Einstufung manchmal willkürlich, nicht nur wenn es um Fernzüge mit kalter Küche geht.
Echte Staatsgeheimnisse sind laut Paragraf 93 des Strafgesetzbuches "Tatsachen, Gegenstände und Erkenntnisse", die vor fremden Mächten geheim gehalten werden müssen, um die äußere Sicherheit nicht zu gefährden. Wer dagegen verstößt, begeht Landesverrat und muss mit einer langen Freiheitsstrafe rechnen.