Zwar sagt man von der Justiz sprichwörtlich, ihre Mühlen mahlten langsam, doch produziert das, um im Bilde zu bleiben, gut geölte Räderwerk des Bundesverfassungsgerichtes seine Entscheidungen meist in zumutbarer Zeit. Wenn eine Sache – ob tatsächlich oder in der Einschätzung des Antragstellers – aber gar nicht warten kann, steht ihm (oder ihr) wie im sonstigen Rechtswesen auch beim höchsten deutschen Gericht das Mittel des Eilantrages zur Verfügung. Damit bezeichnet man im Recht in gerichtliche Zuständigkeit fallende Sachen, die nicht „im normalen Geschäftsgang erledigt werden können, ohne dass Nachteile für die Verfahrensbeteiligten entstünden“. Ein Eilantrag kann nötig sein, so das Verfassungsgericht selbst, um „insbesondere den Eintritt irreversibler Zustände verhindern“. Zuletzt gingen einige Eilanträge in Karlsruhe ein, die genau das zum Ziel hatten. Die Verfassungsrichter beschieden sie freilich abschlägig, ob dies nun Sahra Wagenknechts Antrag auf Neuauszählung der Bundestagswahl betraf oder diverse Eilanträge, die dem alten Bundestag untersagen lassen wollten, über das Finanzpaket abzustimmen. Die Mühlen der Ablehnung jedenfalls mahlten geschwind.
Aktuelles LexikonEilantrag

In den vergangenen Wochen mehrfach erfolglos genommener Rechtsweg, um das Eintreten „irreversibler Zustände“ zu verhindern.
Von Joachim Käppner
Lesen Sie mehr zum Thema