Kinderwunsch:Zeit für ein neues Gesetz

Das Embryonenschutzgesetz ist hoffnungslos veraltet und lückenhaft. Das zeigen zwei Gerichtsurteile aus dieser Woche.

Von Kathrin Zinkant

Eine gute Sache sollte nicht unrecht sein, doch manchmal ist sie es leider doch. Das mussten in dieser Woche auch drei Mitglieder des Netzwerkes Embryonenspende erfahren. Seit sieben Jahren vermittelt das Netzwerk überzählige Embryonen aus der künstlichen Befruchtung (IVF) an Paare, die ein Baby möchten, aber selbst keine IVF machen können. Die Arbeit des Netzwerks ist unentgeltlich und für die beteiligten Paare ein Gewinn: Die Spendereltern müssen ihre übrig gebliebenen Embryonen nicht verwerfen. Und der unerfüllte Kinderwunsch der Empfängerpaare kann doch erfüllt werden. Zumindest wäre das so, gäbe es nicht ein 30 Jahre altes Gesetz, das aus der guten Sache eine strafbare Handlung macht.

Das Embryonenschutzgesetz verbietet, eine unfertig befruchtete Eizelle auf eine andere Frau zu übertragen als jene, von der die Eizelle stammt. Und weil es sich bei den meisten sogenannten Embryonen eben nicht um Embryonen handelt, sondern um solche noch nicht vollständig befruchtete Eizellen, ist das, was das Netzwerk tut, verboten. Ein Gericht in München hat nun entsprechend geurteilt. Nicht das Urteil aber ist das Problem, sondern das Gesetz, das ihm zugrunde liegt. Es gehört seit Jahren reformiert, besser noch ersetzt durch eine neue Rechtsvorschrift.

Es gibt einen denkwürdigen Satz aus einer Stellungnahme der nationalen Akademie der Wissenschaften Leopoldina, die das Dilemma auf den Punkt bringt: "Es ist in hohem Maße problematisch, potenzielle Kinder schützen zu wollen, indem man ihnen das Leben erspart." Das Embryonenschutzgesetz tut in vielen Punkten eben genau das. Das 30 Jahre alte Gesetz schränkt das Grundrecht der Fortpflanzungsfreiheit ein, vor allem das der Frauen. Es verhindert die Existenz von Kindern, indem es Eizellspende und Leihmutterschaft pauschal verbietet und die Adoption von eingefrorenen, bereits besamten Eizellen ebenfalls untersagt. Es ist zudem diskriminierend mit Blick auf nun endlich akzeptierte Formen des Zusammenlebens jenseits des traditionellen Familienbildes.

Und schließlich zeigt auch ein zweites in dieser Woche gesprochenes Urteil den Renovierungsbedarf im Embryonenschutz. Das Bundesverwaltungsgericht hat der Revisionsklage einer Frau stattgegeben, der eine sogenannte Präimplantationsdiagnostik (PID) verwehrt worden war. Der Mann der Frau leidet unter einer schweren erblichen Muskelschwäche. Eine PID nach künstlicher Befruchtung sollte zeigen, welche Embryonen des Paars den Defekt tragen. Der Verwaltungsgerichtshof in München hatte zuvor jedoch geurteilt, dass die besagte Erbkrankheit laut Embryonenschutzgesetz nicht schwer genug sei. Tatsächlich definiert das Gesetz aber gar nicht, was eine schwere Erbkrankheit ist. Es nennt lediglich in einem anderen Zusammenhang ein Beispiel. Das ist eine Leerstelle, die es gerade im Strafrecht nicht geben sollte.

Es sind nur zwei von vielen Beispielen dafür, warum das Embryonenschutzgesetz ersetzt werden muss durch ein neues Gesetz, das der heutigen Fortpflanzungsmedizin gerecht wird. Ein solches Fortpflanzungsmedizingesetz kann und muss Embryonen schützen und vor allem den Missbrauch reproduktionsmedizinischer Techniken und Therapien verhindern. Es sollte aber auch jenen gerecht werden, deren Kinderwunsch wegen der Rechtslage bisher unerfüllt blieb.

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