NS-Verbrechen:Sie waren Mörder

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Die 96-jährige Irmgard F. im Saal des Landgerichts Itzehoe. Die frühere Sekretärin im KZ Stutthof ist der Beihilfe zum Mord in mehr als 11 000 Fällen angeklagt. (Foto: Christian Charisius/dpa)

Die bis heute geltende deutsche Rechtsprechung zum Holocaust kennt nur drei Täter. Aber was ist mit den Zehntausenden, die ihnen assistiert haben?

Kommentar von Ronen Steinke

Der gesamte Holocaust, das System aus etwa 7000 Konzentrations- und Vernichtungslagern sowie Ghettos, dieses gesamte Massenverbrechen kann man bis heute nur drei Tätern vorwerfen. Ja, richtig gelesen: Mehr waren es nicht, nur diese drei Täter tragen die alleinige Verantwortung, ihre Namen sind Hitler, Himmler und Heydrich. All die anderen, die Tausenden, die Genickschüsse abgefeuert haben, Menschen in Gruben getreten, bespuckt, beschimpft und ausgelacht haben, in Gaskammern hineingeprügelt und mit Giftgas ermordet, all die, die nach 1945 noch am Leben waren, sie waren bloß willenlose Gehilfen.

Bitte, was?! Was soll das sein, eine selbstgerechte deutsche Apologie aus den 1950er-Jahren? Verniedlichendes Gerede, wie man es von AfD-Politikern wie Alexander Gauland kennt? Nein, schlimmer: Dies ist, zusammengefasst, die bis heute geltende deutsche Rechtsprechung zum Holocaust, bis hinauf zum Bundesgerichtshof. Nur drei Täter hätten das Menschheitsverbrechen ins Werk gesetzt, diese seltsame, konstruierte Sichtweise haben in den Nachkriegsjahren deutsche Gerichte ersonnen. So schufen sie einen bequemen Ausweg, der es ihnen ermöglichte, Zehntausende von KZ-Mördern als bloße "Gehilfen" einzustufen und billig davonkommen zu lassen oder ihre Verfahren gleich von vornherein einzustellen.

Der 96-jährigen Irmgard F. wird nur Beihilfe zum Mord vorgeworfen - warum eigentlich?

Man vergisst heute leicht, wie weit neben der Spur die deutsche Rechtsprechung zu den NS-Verbrechen jahrzehntelang gewesen ist, wenn man sich jetzt, da vereinzelt über 90-Jährige vor Gericht stehen, vor allem in kleinen Nahaufnahmen mit einzelnen, mitunter auch positiven Entwicklungen der jüngeren Rechtsprechung beschäftigt. Man übersieht auch leicht, wie weit neben der Spur sie im Großen und Ganzen bis heute ist. Auch wenn man nach Itzehoe blickt, wo eine mutmaßliche ehemalige KZ-Sekretärin angeklagt ist, Irmgard F. Die 96-Jährige muss sich vor dem Landgericht in Schleswig-Holstein verantworten.

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Der Vorwurf: Sie soll als Assistentin des Lagerkommandanten das Morden mitorganisiert haben. Aus ihrem Fenster konnte sie direkt hinabsehen auf das Geschehen im Konzentrationslager Stutthof, das sie durch den von ihr verfassten Schriftverkehr mit am Laufen hielt. Aber angeklagt ist Irmgard F. nun wegen keines einzigen der vielen Morde, die in diesem KZ tagein, tagaus verübt wurden. Von einer lebenslangen Freiheitsstrafe spricht niemand, nicht einmal die Staatsanwaltschaft. Sondern nur von Beihilfe, zu rechnen ist mit ein, zwei Jahren Gefängnis, wahrscheinlich zur Bewährung, fast so, als sei das Irmgard F. vorgeworfene Delikt - der Betrieb eines Mordunternehmens - klein.

Fast alle, die am Holocaust beteiligt waren, sind zu Gehilfen herunterdefiniert worden

So sind bis heute die juristischen Maßstäbe in Deutschland, wenn es um den Holocaust geht. Beinahe alle, die daran beteiligt waren, sind zu bloßen Gehilfen herunterdefiniert worden. Die Schützen am Gewehr, weil sie in der Hierarchie so weit unten gestanden und nichts zu melden gehabt hätten; die Schreibtischtäter in der Stube, weil sie in der Hierarchie so weit entrückt gewesen seien und kein Blut an den Händen gehabt hätten; selbst der stellvertretende Kommandant von Auschwitz, Robert Mulka, ist 1965 wegen bloßer Beihilfe verurteilt worden - gegen den lautstarken Protest des couragierten Anklägers Fritz Bauer. Allenfalls die wenigen Beschuldigten, die eigenmächtig über den NS-Tötungsplan hinausgingen, sind von Gerichten als "Exzesstäter" zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Und das ist die Ausnahme.

Die Regel ist: Wenn ein Mensch einen anderen tötet, dann ist das Mord; wenn aber ein paar Hundert Menschen eine rassistische Tötungsfabrik betreiben, ist fast keiner von ihnen ein Mörder, die Verantwortung diffundiert sozusagen gnädig in der Luft. Fast alle gelten dann nur noch als Gehilfen. Dieser juristische Dreh hat es der deutschen Justiz ermöglicht, bis zum heutigen Tag von etwa 140 000 NS-Verdächtigen, gegen die ermittelt wurde, nur etwa 2000 wegen Tötungsdelikten anzuklagen, wie der Historiker Andreas Eichmüller vor ein paar Jahren recherchierte. In nur etwas mehr als 200 Fällen erkannten die Richter dabei auf Mord, in knapp 500 Fällen auf Beihilfe zum Mord, in gut 300 auf Totschlag oder Beihilfe dazu. Mehr nicht.

Es ist schon klar: Ein Strafprozess gegen eine ehemalige KZ-Sekretärin am Landgericht Itzehoe im Jahr 2021 bringt keine Toten ins Leben zurück. Es wird keine Träne weniger geweint sein, wenn es da eine Strafe gibt. Keine Mutter bekommt ihr ermordetes Kind zurück, kein Kind seine ermordete Mutter. Natürlich. Aber dieselbe Frage nach Sinn und Zweck des Strafens ließe sich auch bei jedem Mordprozess mit nur einem einzigen Opfer stellen. Wenn man sie diskutieren möchte, dann vielleicht erst einmal dort, bei den kleineren Delikten, nicht hier, bei einem Massenmord. Es bedeutet nicht Härte, wenn man heute die grundlegendste rechtsstaatliche Regel, dass dieses Verbrechen mit der höchsten Strafe geahndet wird, mit vielen Jahren Verspätung doch noch ernst genommen sehen möchte.

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