Zehn Jahre ist es her, da klingelten Polizisten an der Tür von Taleb al-A. Sie hielten dem Mann, der Drohungen ausgestoßen hatte, eine sogenannte Gefährderansprache. Sie nutzte offenbar nicht viel, und eine weitere Ansprache, vor einem Jahr versucht, fand gar nicht statt. Der spätere Attentäter von Magdeburg war auch nicht als Gefährder eingestuft, also nach Definition des Bundeskriminalamts „eine Person, zu der bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie politisch motivierte Straftaten von erheblicher Bedeutung“ begehen werde. Adressat einer Gefährderansprache muss aber nicht unbedingt ein so definierter Gefährder sein. Sie kann sich etwa an jugendliche Intensivtäter, Stalker, Fußball-Hooligans oder Raser richten. Die Polizeigesetze der Länder lassen da viel Raum, soweit sie dieses gängige Mittel der Kriminalprävention überhaupt eigens erwähnen. Ein solches Gespräch soll potenziellen Tätern klarmachen, dass die Behörden sie im Auge haben, und sie so von einer Tat abhalten; und es soll Erkenntnisse darüber verschaffen, wie gefährlich ein Angesprochener sein könnte. Bei Taleb al-A. ist beides nicht gelungen.
Aktuelles LexikonGefährderansprache

Ein Mittel zur Vorbeugung von Straftätern – beim späteren Attentäter von Magdeburg vor zehn Jahren einmal angewandt.
Von Jan Bielicki

Terror in Deutschland:Wie 2016 in München: Zum Magdeburger Anschlag gibt es auffallende Parallelen
Taleb al-A. und der OEZ-Attentäter David S. haben einige Gemeinsamkeiten: Hass auf Muslime, Sympathien für die AfD und womöglich auch psychische Probleme.
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