Es ging dem FC Carl Zeiss Jena gewiss auch ein wenig ums Geld. 24 900 Euro Geldstrafe hatte der Deutsche Fußball-Bund (DFB) gegen den damaligen Drittligisten verhängt, weil dessen Fans bei einem Auswärts- und zwei Heimspielen im Jahr 2018 Pyrotechnik abgebrannt hatten. Aber man darf den Vereinsverantwortlichen schon abnehmen, dass sie vor allem deshalb gegen die Sanktion des Verbands vor Gericht zogen, weil sie es schlicht für ungerecht hielten, immer und immer wieder für ein Fehlverhalten zur Kasse gebeten zu werden, an dem sie keine Schuld tragen.
Man kann das verstehen. Und ebenso nachvollziehbar ist es, dass die Fans auch die sogenannten Kollektivstrafen für ungerecht halten, bei denen der DFB nach einem ähnlichen Prinzip verfährt. Sie werden für ein, zwei Spiele von den Rängen verbannt, weil einige aus ihren Reihen - aber eben nicht alle - gegen die Stadionregeln verstoßen haben. Der Grundsatz "Keine Strafe ohne Schuld" gehört zu den elementaren Rechtsprinzipien. Niemand soll für die Sünden anderer büßen müssen, das steckt tief in der DNA des kollektiven Rechtsgefühls.
Und doch hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun die unter Fans wie Vereinen umstrittene Sanktionspraxis zu Recht gebilligt. Der Schiedsspruch des DFB verstoße nicht gegen die öffentliche Ordnung. Und zwar deshalb, weil die "Geldstrafe" in Wahrheit gar keine Strafe sei, sondern eine vorbeugende Maßnahme. Sie solle die Vereine dazu anhalten, "zukünftig alle ihr zur Verfügung stehenden Mittel einzusetzen, um mäßigend auf ihre Anhänger einzuwirken und so künftige Zuschauerausschreitungen zu verhindern", argumentiert der BGH.
Es gibt nur eine Instanz, die Randale vorbeugend verhindern kann
Keine Strafe, sondern Prävention? Für den einen oder die andere mag das nach einer juristischen Nebelkerze klingen. In Wahrheit steckt darin aber die Erkenntnis, dass es in der so unübersichtlichen wie schwer kontrollierbaren Situation des dicht besetzten Fußballstadions eigentlich nur eine Instanz geben kann, die zumindest die Chance hat, Randale und Pyrozauber vorbeugend zu unterbinden. Das ist der Verein. Gewiss, das wird nicht immer gelingen, und es steckt auch ein Stück Zumutung darin, wenn man seine zahlenden Gäste zur Ordnung rufen muss. Aber wer hier auf das Verschuldensprinzip pocht, der muss die Frage beantworten, wer denn die Schuldigen aus der Masse der vielen Tausend herausfischen soll.
Es gibt im deutschen Rechtssystem übrigens auch andere Formen der Haftung, zum Beispiel den Gedanken, dass, wer eine besondere Gefahr schafft, auch für die Folgen und vor allem für deren Verhinderung verantwortlich gemacht werden kann. Ganz ohne Verschulden. Wer sportliche Wettkämpfe veranstaltet, der schafft nicht nur ein hoch emotionales und im besten Fall begeisterndes Ereignis, sondern kreiert zugleich ein Risiko. Das Schöne, aber eben auch das Gefährliche an den Emotionen auf den Rängen ist, dass man als Fan die Selbstkontrolle lockern kann. Euphorie und Aggression liegen da nicht so weit auseinander.
Deshalb ist es nur folgerichtig, dass die Vereine in die Haftung genommen werden können, wenn der Fanblock aus dem Ruder läuft. Sie haben am ehesten Zugang zu ihren Anhängern, sie können Vorkehrungen treffen, sei es über die Infrastruktur im Stadion, sei es über Fanbeauftragte. Der Verein ist der erste Ansprechpartner für die Fans - und manchmal auch der Ordnungshüter.




