Aktuelles LexikonStrafvereitelung

Von Nicolas Richter

Bei der Strafverfolgung wegen des Verfassens von Hasskommentaren im Netz soll es größere Unzulänglichkeiten geben. So berichtet die ZDF-Sendung "Magazin Royale", dass sich ein Polizeibeamter in Magdeburg schlicht geweigert habe, eine entsprechende Strafanzeige entgegenzunehmen. "Sie haben was im Internet gefunden? Vielleicht sollten sie es mal beim Verbraucherschutz versuchen", soll der Polizist gesagt haben, jedenfalls sei dies keine Polizeiarbeit. Inzwischen hat die Polizeiinspektion Magdeburg erklärt, dass sie den Fall untersuche und gegen einen Beamten wegen des Verdachts der Strafvereitelung im Amt ermittle. Die Strafvereitelung ist in Paragraf 258 des Strafgesetzbuchs geregelt; demnach wird bestraft, wer "absichtlich oder wissentlich ganz oder zum Teil vereitelt, dass ein anderer dem Strafgesetz gemäß wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft wird". Diese Vorschrift gilt zunächst einmal für alle: Wer also Spuren verwischt, falsche Angaben macht oder einen flüchtigen Täter versteckt, kann mit dem Gesetz in Konflikt geraten. Die Strafvereitelung im Amt ist ein Sonderfall (Paragraf 258a) und bezieht sich auf Amtsträger, die dienstlich mit der Strafverfolgung zu tun haben. Dabei kann es sich um Richter, Staatsanwälte oder Polizeibeamte handeln. Diese können eine Strafvereitelung auch durch Unterlassen begehen, das heißt, sie machen sich strafbar, indem sie nichts machen.

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