Nachdem Polens Luftwaffe über eigenem Staatsgebiet mehrere Drohnen abgeschossen hat, die aus Russland kommen sollen, will die Regierung Tusk in Warschau ein Verfahren nach Artikel 4 des Nato-Vertrags beantragen. Darin sind Beratungen der Mitgliedsstaaten vorgesehen für den Fall, dass ein Land der Nato sich von außen gefährdet sieht: „Die Parteien werden einander konsultieren, wenn nach Auffassung einer von ihnen die Unversehrtheit des Gebiets, die politische Unabhängigkeit oder die Sicherheit einer der Parteien bedroht ist.“ Schlagzeilen wie „So wahrscheinlich ist jetzt der Nato-Bündnisfall“ (t-online) führen jedoch eher in die Irre. Es handelt sich bei Polens Schritt nicht um den wesentlich gravierenderen Bündnisfall nach Artikel 5, der die Partner zu militärischem Beistand im Falle eines bewaffneten Angriffs auf Mitgliedsstaaten verpflichtet. Dennoch wird in Artikel 4 das Bündnis als Ganzes involviert, und es berät Gegenmaßnahmen, hier womöglich eine Ausweitung der gemeinsamen Luftraumkontrolle. Artikel 4 wurde seit 1949 siebenmal ausgerufen, zuletzt auf Antrag mehrerer osteuropäischer Staaten am 24. Februar 2022, als Russland den Angriffskrieg gegen die Ukraine begann. Artikel 5 griff erst einmal: 2001 nach den Terroranschlägen des 11. September durch die al-Qaida in den USA.
Aktuelles LexikonArtikel 4

Vereinbarung der Nato-Staaten zu gemeinsamen Beratungen, falls sich ein Mitgliedstaat von außen bedroht fühlt – wie jetzt Polen. Es handelt sich aber nicht um den militärischen Beistandsfall nach Artikel 5, der das Bündnis faktisch in den Kriegszustand versetzen könnte.
Von Joachim Käppner