Aktuelles Lexikon:Gutschein

Ein oft uneingelöstes Versprechen für die Zukunft.

Von Christoph Koopmann

Millionen Eltern werden Jahr für Jahr zu Weihnachten von ihren Kindern mit allerlei Versprechungen beglückt. Auf Kärtchen gekritzelt stehen dann Dinge wie: "Gutschein für einmal kochen" oder: "... für einmal Zimmer aufräumen". Es ist nicht überliefert, wie viele solcher Gutscheingeschenke uneingelöst bleiben. Dabei darf man anzweifeln, ob wirklich jedem Kind bewusst ist, dass ein Gutschein gemeinhin als Inhaberpapier gemäß §807 BGB gilt und demzufolge verlangt werden kann, die versprochene Leistung auch tatsächlich zu erbringen. Man kann das Ganze auch weniger formalistisch betrachten, dem Gutschein-Verschenker geht es ja um ein Versprechen für die Zukunft: Das hier soll dir bald Freude bereiten. Deshalb zählen Gutscheine, ob für Selbstgekochtes, Tankfüllungen oder Fallschirmsprünge, schon seit Jahren zu den Geschenken, die die Deutschen an Weihnachten am liebsten machen. Nun hat auch Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier dafür geworben, zur Vermeidung von "Shopping-Abenteuern" vor dem am Mittwoch beginnenden Lockdown doch bitte Gutscheine unter den Weihnachtsbaum zu legen. Die möge man einlösen, wenn alles wieder besser ist. Nur sollte die Pandemie sich dann nicht mehr allzu viel Zeit lassen: Im Allgemeinen verjährt der mit einem Gutschein verbundene Anspruch nach drei Jahren.

Zur SZ-Startseite
Jetzt entdecken

Gutscheine: