Aktuelles Lexikon:Fristlose Kündigung

Das Schlimmste, was einer Arbeitnehmerin passieren kann - wie nun der RBB-Intendantin Patricia Schlesinger.

Von Detlef Esslinger

Will ein Arbeitgeber jemanden loswerden, muss er normalerweise eine Kündigungsfrist einhalten. Sie beträgt gemäß Paragraf 622 des Bürgerlichen Gesetzbuchs mindestens vier Wochen. Je länger jemand im Betrieb ist, umso länger ist auch die Frist - bei einer Beschäftigung ab 20 Jahre beträgt sie sieben Monate. Daneben gibt es in Paragraf 626 die fristlose Kündigung, die nun der Verwaltungsrat des Rundfunks Berlin-Brandenburg (RBB) der bisherigen Intendantin Patrica Schlesinger geschickt hat. Diese Form der Kündigung ist immer dann möglich, wenn die Fortführung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ende der Kündigungsfrist dem Kündigenden "nicht zugemutet werden kann". Fünf Kriterien müssen erfüllt sein: Die Arbeitnehmerin muss einen erheblichen Pflichtverstoß begangen haben; zumindest besteht ein dringender Verdacht. Dieser muss rechtswidrig und zumindest fahrlässig begangen worden sein. Ein milderes Mittel (fristgemäße Kündigung, Abmahnung, Versetzung) steht nicht zur Debatte. Das Interesse des Kündigenden an sofortiger Trennung muss größer sein als das der Gekündigten an der Kündigungsfrist. Und maximal zwei Wochen nachdem der Arbeitgeber von den Gründen erfahren hat, die ihn zu dem Schritt bewegen, muss dieser vollzogen sein. Die Gründe im Fall Schlesinger? Dazu wollte sich der RBB-Verwaltungsrat nicht äußern.

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