In der Theorie ist es so: Ein Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht, wie es die AfD im vergangenen Mai gegen ihre Einstufung als „gesichert rechtsextrem“ durch den Verfassungsschutz angestrengt hat, soll schnell gehen. Der Grund ist, dass sonst unwiderrufliche Schäden drohen. Wenn eine Partei ein derartiges öffentliches Stigma angeheftet bekommt und dadurch bei anstehenden Wahlen womöglich schlechter dasteht, dann brächte es ihr nicht viel, wenn sie erst Jahre später bescheinigt bekäme: Man hat euch unrecht getan. Daher gibt es die prozessuale Überholspur, geregelt in Paragraf 123 der Verwaltungsgerichtsordnung. Das heißt, das Gericht verzichtet auf eine Beweisaufnahme, also auf Sachverständige und Zeugen; aber nicht auf saubere juristische Prüfung. In der Praxis indes war es nun so: Das Eilverfahren hat trotzdem knapp zehn Monate gedauert. So viel Zeit haben sich die Richter nur deswegen genehmigt, weil sie den Verfassungsschutz per „Stillhalteverfügung“ dazu verpflichtet hatten, keine unwiderruflichen Fakten zu schaffen, das heißt vorerst die AfD nicht als gesichert rechtsextrem zu behandeln oder zu bezeichnen. Nun hat der Verfassungsschutz verloren und kann entweder innerhalb von zwei Wochen eine eilige, zweite Meinung beantragen; beim Oberverwaltungsgericht. Oder er kann einfach abwarten, ob die Richter auch im „langsamen“ Hauptsacheverfahren, das parallel noch läuft, bei ihrer Meinung bleiben werden.
Aktuelles LexikonWas ist ein Eilverfahren?

Es ist sozusagen die prozessuale Überholspur für dringliche Fälle. Trotzdem kommt es vor, dass da – wie jetzt bei der AfD – auch mal zehn Monate bis zu einer Entscheidung vergehen.
Von Ronen Steinke