Presserecht:Eine "Top-Spionin" wehrt sich

Presserecht: Klagte vergeblich: die Tageszeitung "Welt".

Klagte vergeblich: die Tageszeitung "Welt".

(Foto: imago images/Schöning)

2014 musste Springer eine Gegendarstellung drucken - nun entscheidet der Europäische Gerichtshof: zu Recht.

Von Wolfgang Janisch

Es war eine Übung in der hohen Kunst des Raunens. Im Oktober 2013 hatte die Zeitung Welt einen Artikel über "Die Stasi-Frau an Gysis Seite" veröffentlicht. Gemeint war Ruth Kampa, damals Geschäftsführerin der Linksfraktion im Bundestag. Die Frau, deren langjährige Arbeit für die Stasi damals öffentlich gemacht wurde, galt dem Blatt als "Top-Spionin in der DDR". Vor allem aber wurde sie mit dem Verschwinden des SED-Parteivermögens in Verbindung gebracht. "Es gibt derzeit keinerlei Beleg dafür, dass Kampa an möglichen kriminellen Machenschaften beteiligt war", räumte die Zeitung zwar ein. Dennoch legte das Blatt eine Verwicklung Kampas in den schwer durchschaubaren Umgang mit den Vermögenswerten nahe. Kampa zog vor Gericht und verlangte eine Gegendarstellung. Sie bekam recht. Am 3. Februar 2014 druckte das Blatt ihre Antwort: "Mit dem Verbleib des SED-Vermögens nach 1989 hatte ich nichts zu schaffen."

Nun, neun Jahre später, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte einen Strich unter diesen Rechtsstreit gezogen. Die Gegendarstellung war rechtens. Der Umstand, dass Kampa der Welt zunächst eine Stellungnahme verweigert hatte, ändert daran nichts. Eine Beschwerde des Axel-Springer-Verlags wurde abgewiesen.

Springer hatte die Anordnung, Kampas Replik zu drucken, als Verletzung seiner Redefreiheit angesehen. Der Straßburger Menschenrechtsgerichtshof hingegen attestierte der deutschen Justiz, namentlich dem Berliner Kammergericht, sorgfältige Arbeit. Hier stehe der Schutz des Privatlebens gegen die Redefreiheit. Einen generellen Vorrang habe keine der beiden Positionen, beide Rechte verdienten vielmehr "den gleichen Respekt". Im konkreten Fall habe das Kammergericht eine ausführliche und wohlabgewogene Prüfung des Artikels vorgenommen, die kein Anzeichen von Willkür trage. Auch sei die Antwort - gemessen an den durchaus detaillierten Ausführungen im Artikel - keineswegs unverhältnismäßig. Also kein Anlass für den Gerichtshof, sich in die Feinarbeit der nationalen Justiz einzumischen.

Die Nachfrage beim Betroffenen stellt Journalisten keinen Freibrief aus

Umstritten war in dem Fall vor allem, ob Kampa irgendwie selbst schuld an dem Artikel war, weil sie - von der Welt mit den Vorwürfen konfrontiert - nicht auf deren Fragen zu ihrer Beteiligung an Firmen mit angeblichem SED-Vermögen geantwortet hatte. Kampas Weigerung, dem Verlag Rede und Antwort zu stehen, stelle indes kein valides Argument dar, hielt der Gerichtshof fest.

Zwar hielt das Gericht fest, dass es zur journalistischen Ethik gehöre, Betroffenen vor der Veröffentlichung eines Artikels die Gelegenheit zur Selbstverteidigung zu geben. Aber "die Tatsache, dass die Vorwürfe der Person im Voraus mitgeteilt wurden, gibt der Presse keine unbeschränkte Freiheit, unbestätigte Vorwürfe zu veröffentlichen", schreibt das Gericht. Auch das Recht auf Gegendarstellung werde dadurch nicht ausgehebelt.

Der Gerichtshof stellt damit klar, dass die Nachfrage beim Betroffenen den Journalisten keinen Freibrief ausstellt, wenn die Antwort ausbleibt. Vorwürfe müssen trotzdem mit sorgfältiger Recherche abgesichert werden. Und wer als Betroffener schweigt, darf sich am Ende dennoch äußern - per Gegendarstellung.

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