WDR:Klage von WDR-Journalist abgewiesen

WDR: WDR-Funkhaus am Wallrafplatz in Köln.

WDR-Funkhaus am Wallrafplatz in Köln.

(Foto: imago/Future Image)

Jürgen Döschner forderte 75 000 Euro: Er unterstellt dem Sender ein "faktisches Arbeitsverbot". Das Gericht Köln lehnt das ab.

Das Arbeitsgericht Köln hat die Klage des WDR-Redakteurs Jürgen Döschner abgewiesen. Der hatte gegen seinen Arbeitgeber auf Zahlung einer Geldentschädigung "von nicht unter 75 000 Euro" geklagt.

Döschner, seit 1984 WDR-Redakteur und nur wenige Monate vom Erreichen der Rente entfernt, hatte in seiner Klage geltend gemacht, "in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht sei durch eine nicht vertragsgemäße Beschäftigung in rechtswidriger Weise schwerwiegend eingegriffen worden". Er sei vom September 2019 bis Dezember 2022 mit einem faktischen Arbeitsverbot belegt worden.

Aus Sicht Döschners, der ein Jahresgehalt um die 100 000 Euro erhält, sei nach Auflösung der Redaktion "Story und Recherche" im Frühjahr 2019 die Verwertung seiner redaktionellen Angebote letztlich umfangsmäßig einer Beschäftigung von wenigen Stunden pro Monat und damit einer Nichtbeschäftigung gleichgekommen. Im Gespräch mit der SZ hatte Anwalt Jasper Prigge erklärt: "Im Programm kommt mein Mandant praktisch nicht mehr vor." Der Klage vorausgegangen war ein langjähriger Streit um die Veröffentlichung eines Enthüllungsberichts Döschners. Dabei hatte der Journalist Mitschnitte eines spontanen Gesprächs zwischen Braunkohlegegnern und dem damaligen NRW-Ministerpräsidenten Armin Laschet verwendet: Darin hatte der CDU-Politiker eingeräumt, die Räumung der Baumhäuser im besetzten Hambacher Forst 2018 wegen Brandschutz-Bedenken sei nur ein Vorwand gewesen. Die Mitschnitte waren jedoch ohne Laschets Wissen entstanden und stellten (nach vorangegangenen WDR-Veröffentlichungen) nach Ansicht leitender Redakteure nur noch einen geringen Newswert dar, um ein solches Vorgehen zu rechtfertigen.

In einer Pressemitteilung des Gerichts heißt es, der WDR habe eingewendet, dem Kläger Beschäftigungsmöglichkeiten angeboten zu haben, die dieser jedoch abgelehnt habe. Das Arbeitsgericht kam deshalb in seiner Begründung zu dem Schluss, dass die Voraussetzungen für einen Anspruch "auch wegen der dem Kläger angebotenen Beschäftigungsmöglichkeiten" nicht erreicht seien. Das gelte auch, soweit "diese vom bisherigen inhaltlichen Schwerpunkt der redaktionellen Expertise des Klägers abwichen". Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.

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