EUGH-Urteil:Kein Schmerzensgeld bei falschem Tipp

Der Europäische Gerichtshof kommt zu dem Schluss, dass Verlage nicht für falsche Gesundheitstipps haften müssen.

Für einen falschen Gesundheitstipp kann eine Zeitung nicht nach der EU-Produkthaftungsrichtlinie haftbar gemacht werden. Dies entschied der Europäische Gerichtshof im Fall eines Ratschlags des "Kräuterpfarrers Benedikt" in der österreichischen Zeitung Krone. Die Richter schlossen aber nicht aus, dass andere Haftungsregeln greifen könnten. (Rechtssache C-65/20) Zuvor war ein Gutachten am EuGH bereits zu dem Schluss gekommen, dass Verlage nicht für die gesundheitlichen Folgen nach einem falschen Behandlungstipp in einer Zeitung haften könnten.

Ende 2016 hatte die Krone eine Kolumne mit einem Gesundheitstipp veröffentlicht - frisch gerissener Meerrettich solle demnach Rheuma-Schmerzen lindern. Allerdings war die Zeitangabe, wie lange der Meerrettich-Verband auf der Haut bleiben soll, in dem Artikel falsch angegeben: Eigentlich sollte es zwei bis fünf Minuten heißen - und nicht zwei bis fünf Stunden. Eine Zeitungsabonnentin, die eine toxische Reaktion im Fußbereich erlitten hatte, verklagte daraufhin den österreichischen Verlag, der die Zeitung herausgibt auf Schadenersatz von 4400 Euro. Ein erstes Gericht hatte die Klage abgewiesen.

Der österreichische Oberste Gerichtshofs bat den EuGH in dem Zusammenhang um Auslegung der EU-Produkthaftungsrichtlinie. Diese begründet aus Sicht der Luxemburger Richter keine Haftung in dem Fall. Sie vertreten die Ansicht, dass ein Exemplar einer gedruckten Zeitung mit einem solchen unrichtigen Gesundheitstipp kein "fehlerhaftes Produkt" im Sinne der Richtlinie sei. Der Gerichtshof spricht von einer Dienstleistung, für die das Produkt den "körperlichen Träger" bilde. Für Dienstleistungen gälten nicht dieselben Haftungsregeln. In diesem Fall könnten "andere Regelungen der vertraglichen oder außervertraglichen Haftung anwendbar sein", die auf anderen Grundlagen beruhten, erklärte das Gericht.

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