Süddeutsche Zeitung

Staat und Rundfunk:Wenn Politiker kontrollieren

Im Saarland wird eine CDU-Landtagsabgeordnete zur obersten Medienaufseherin. Gesetzlich ist das erlaubt. Aber ist das Gesetz erlaubt? In Karlsruhe liegt jetzt eine Verfassungsbeschwerde.

Von Benedikt Frank

Die Personalie, mit der alles anfing, war eine höchst umstrittene Entscheidung - denn sie eröffnete wieder einmal prinzipiell die Tür für genau die grundsätzlichen Zweifel, die für den Rundfunk immer brandgefährlich sind: Wie sicher vor politische Einflussnahme sind die Sender in Deutschland? Können Informationen parteipolitisch gelenkt werden? Juristisch ausgedrückt geht die Frage so: Ist der Rundfunk staatsfern genug organisiert? Das betrifft immer auch, darum ging es hier konkret, auch die Nähe der Senderkontrolleure zum Staat. Die Senderaufsicht im öffentlich-rechtlichen Kosmos sind die Gremien. Sie zwang das Bundesverfassungsgericht 2014 zu mehr Staatsferne, nachdem der ZDF-Verwaltungsrat auf Ansage des damaligen hessischen CDU-Ministerpräsidenten Roland Koch dem Chefredakteur Nikolaus Brender die Wiederberufung verweigerte. Die Aufsicht über den Privatfunk führen die Landesmedienanstalten. Und dort spielt dieser Fall, der nun beim Bundesverfassungsgericht liegt.

Im Januar 2020 machte der saarländische Landtag eines seiner Mitglieder, die CDU-Politikerin Ruth Meyer, zur Direktorin der Landesmedienanstalt Saarland (LMS), der Aufsicht für den privaten Rundfunk. Dass die Kandidatin bereits genannt wurde, bevor die Stelle überhaupt ausgeschrieben war, ist dabei fast schon Nebensache. Genau wie die Tatsache, dass der stellvertretende Direktor Jörg Ukrow, Jurist und SPD-Mitglied, gegen die Entscheidung klagte und auch dagegen, selbst übergangen worden zu sein. Meyer wechselte im Mai 2020 nach acht Jahren im Saarländischen Landtag nahtlos an die Spitze der Medienaufsicht. Nach Unabhängigkeit kann da zumindest gefragt werden. Die Politikerin, die auf Bundesebene im CDU-Fachausschuss für Innenpolitik arbeitete, hat sich allerdings rechtlich nichts vorzuwerfen. Nach dem Mediengesetz im Saarland ist ihre Wahl völlig legitim.

Aber ist das Gesetz legitim? Ein juristisches Gutachten für die Grünen-Bundestagsabgeordnete Tabea Rößner stufte die ganze Wahlprozedur bereits im November als einen Verstoß gegen das deutsche Grundgesetz ein. Am Dienstag reichten nun die Bundestagsfraktionen der Grünen, Linken und FDP eine sogenannte Normenkontrollklage beim Bundesverfassungsgericht ein. Die Klage liegt der SZ vor. Ein Urteil könnte auch über das Saarland hinaus wegweisend für die deutsche Medienaufsicht wirken. Die LMS ist eine von 14 Medienanstalten in Deutschland, die als Kontrollbehörden für die privaten TV- und Radiosender zuständig sind. Und ähnlich wie nach dem Urteil im Fall Brender nicht nur für die Gremien im ZDF umgebaut werden mussten, könnten von einem Urteil zum Saarland auch andere Landesmedienanstalten betroffen sein.

Rößner nennt die Besetzung des Direktorenpostens der LMS "eklatant verfassungswidrig". Die medienpolitischen Sprecher von Linken und FDP äußern sich vergleichbar scharf. Die Landesmedienanstalt Saarland verwies auf Anfrage am Dienstag darauf, dass Meyer auf Grundlage des saarländischen Mediengesetzes gewählt worden ist. Zu dem laufenden Verfahren werde "die Direktorin keine weitere Stellungnahme abgeben".

Die aktuelle Klage zielt nicht auf die allgemeine Besetzungspraxis der Medienanstalten, sondern richtet sich speziell gegen das saarländische Mediengesetz, nach dem der saarländische Landtag den Direktionsposten der Landesmedienanstalt direkt wählt. Sollte das Bundesverfassungsgericht der Argumentation der Klage folgen, stünde die Besetzung aller Medienanstalten infrage, bei denen die Landtage noch mitbestimmen. Denn die Klage zielt nicht auf Ruth Meyer als Personalie aus der Politik, es geht ums Prinzip: Darf ein Landesparlament die wichtigsten Organe einer Medienanstalt besetzen?

Die Kläger rechnen sich gute Chancen aus, denn das höchste deutsche Gericht urteilte bereits mehrmals eindeutig: Rundfunk muss staatsfern organisiert sein. Die Klage führt der Medien- und Verfassungsjurist Dieter Dörr von der Universität Mainz, der bereits das rechtliche Gutachten erstellt hatte.

Die Direktoren haben Macht - und nicht nur im Saarland bestimmt die Politik, wer die Stelle bekommt

"Staatsferne gilt auch für die Landesmedienanstalten", sagt Tabea Rößner, weil diese "die Lizenzen vergeben, Medienangebote beaufsichtigen und durch den Medienstaatsvertrag für Telemedien gerade erweiterte Aufgaben bekommen haben." Telemedien ist Juristendeutsch für das Internet. Zuletzt verlieh eine Änderung des Medienstaatsvertrags den Anstalten neue Kompetenzen: Unter ihre Aufsicht fallen nun unter anderem Video-Streaming-Angebote, Smartspeaker, Suchmaschinen und soziale Netzwerke. Viel Verantwortung, man könnte auch sagen: viel Macht.

Anders als etwa ZDF-Fernsehrat und -Verwaltungsrat haben die Medienanstalten zwar keinen direkten Einfluss auf Programmentscheidungen. Doch sie vergeben Bußgelder, leiten Fördergelder weiter und wachen über die Einhaltung von Jugendschutzregeln und Vorschriften des Medienstaatsvertrags. Sie könnten die Sender so indirekt beeinflussen.

Aktuell ist das Saarland nicht das einzige Bundesland, bei dem die Politik die Leitung der Landesmedienanstalt bestimmt. In Baden-Württemberg wählt der Landtag den Präsidenten und den vierköpfigen Vorstand, die Medienräte der Anstalten von Berlin/Brandenburg, Hamburg/Schleswig-Holstein und Sachsen werden von den entsprechenden Landesparlamenten bestimmt. Hier bestehen allerdings Maßnahmen, damit die Regierungsparteien nicht alleine über die Personalien bestimmen können. Die Klageschrift attestiert diesen Modellen darum eine "nicht ganz unbedenkliche Staatsnähe", die aber weniger eindeutig als im Saarland sei. In Baden-Württemberg, wo die Grünen seit 2011 regieren, soll sich der Landtag laut dem aktuellen Koalitionsvertrag in Zukunft aus der Wahl des Präsidenten ganz heraushalten.

In Bayern wechselte Siegfried Schneider direkt als Leiter der Staatskanzlei in die Medienaufsicht

Allerdings wählen auch unabhängige Gremien immer wieder Personen aus der Politik an die Spitzen der Anstalten. Da ist der ehemalige nordrhein-westfälische Medienstaatssekretär Marc Eumann (SPD), damals führender Medienpolitiker seiner Partei, heute Direktor der Landeszentrale für Medien und Kommunikation Rheinland-Pfalz. Da ist etwa der derzeit noch aktuelle Präsident der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien Siegfried Schneider (CSU), der als Leiter der bayerischen Staatskanzlei direkt in die BLM wechselte.

"Ein unabhängiges Gremium kann eine staatsnahe Besetzung nicht verhindern, aber erschweren", sagt Medienrechtler Dieter Dörr: "Und das sollte man nicht unterschätzen." Das Umfeld der Medienanstalten rechtfertigt Personalien aus der Politik unter anderem mit den hohen Anforderungen an die Chefposten: Die Leiterinnen und Leiter der Anstalten müssen in der Politik Gehör finden sowie die Mediengesetze und den Medienmarkt bestens kennen.

Das Verfassungsgericht könnte die Staatsnähe der Medienanstalten auch ganz grundsätzlich überprüfen

Für die ZDF-Gremien urteilten die Richter 2014, dass in allen Aufsichtsgremien der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten maximal ein Drittel staatsnahe Mitglieder sitzen dürfen. Dieses Urteil ist nun auch die Vorlage, mit der Medienrechtler Dieter Dörr, Grüne, Linke und FDP in der Normenkontrollklage argumentiert.

Wenn für die Aufsicht über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk das Gebot der Staatsferne gelte, müsse dies für die Aufsicht über die privaten Rundfunkveranstalter genauso sein. Das ZDF-Urteil schloss eine staatliche Beteiligung an den Gremien nicht völlig aus, das Verfassungsgericht führte damals aber eine konkrete Politik-Quote von maximal einem Drittel staatsnaher Mitglieder ein. Eine solche Klarstellung wünschen die Kläger sich nun auch für die Aufsicht im Privatfunk.

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