Süddeutsche Zeitung

Urteil in Köln:Wie sich die Tagesschau-App verändern muss

Die App zur wichtigsten deutschen Nachrichtensendung ist rechtswidrig, wenn sie privaten Presseanbietern Konkurrenz macht. Was bedeutet das konkret?

Analyse von Hans Hoff, Köln

Die ARD darf die Tagesschau-App in der Form, in der sie am 15. Juni 2011 existierte, nicht mehr verbreiten. Das hat das Kölner Oberlandesgericht an diesem Freitag entschieden. Das Gericht sieht die von verschiedenen Verlagen gemeinsam beanstandeten Inhalte mehrheitlich als presseähnlich an, weil Fotos und stehende Texte eindeutig im Vordergrund stünden. Das Anbieten von presseähnlichen Produkten sei öffentlich-rechtlichen Anstalten aber nicht erlaubt. Das Verbot habe den Zweck, die Verlage vor weitgreifenden Aktivitäten der Rundfunkanstalten im Internet zu schützen. Eine Revision hat das Gericht nicht zugelassen.

"Es ist eine Einzelfallentscheidung mit Relevanz für die Zukunft", sagte im Anschluss an das Urteil Dietmar Wolff, Hauptgeschäftsführer des Bundesverbandes deutscher Zeitungsverleger (BDZ). "Das Gericht gibt klare Kriterien für die Beurteilung von solchen Angeboten", ergänzte er.

Anders sieht das naturgemäß die unterlegene Partei. Das Urteil habe auf die Tagesschau-App in der aktuellen Version keinen unmittelbaren Einfluss, sagte NDR-Justitiar Michael Kühn. Es beziehe sich nur auf den 15. Juni 2011. In der Form von heute sei das Audio- und Videoangebot dagegen deutlich verstärkt worden.

Unlautere Konkurrenz durch die Öffentlich-Rechtlichen?

Der 15. Juni 2011 ist so ein eminent wichtiger Termin, weil an diesem Tag die Verlage, zu denen neben Axel Springer unter anderem auch die FAZ und die Funke Mediengruppe gehören, Screenshots von dem Angebot hatten fertigen lassen. Auslöser der Beweissicherungsaktion war der dringende Verdacht der Verlage, dass die ARD ihnen mit der zur Hauptnachrichtensendung gehörenden Applikation Konkurrenz mache. Das in der App enthaltene Angebot sei presseähnlich, klagten sie.

In einem ersten Urteil gab ihnen das Landgericht Köln 2012 Recht. Diese Entscheidung wurde jedoch wieder aufgehoben vom Kölner Oberlandesgericht, das die App im Dezember 2013 für erlaubt hielt. Das Gericht argumentierte damals mit der Zugehörigkeit der App zum Online-Angebot der Tagesschau. Dieses habe das notwendige Genehmigungsverfahren, den so genannten Drei-Stufen-Test, anstandslos durchlaufen, weshalb auch der Smartphone-Ableger nicht zu beanstanden sei. Es erübrige sich daher eine Prüfung, ob das Angebot vom 15. Juni 2011 presseähnlichen Charakter habe.

Das wiederum war dem Bundesgerichtshof, den die Verleger daraufhin angerufen hatten, zu wenig. Sie verwiesen den Fall zurück ans Kölner Oberlandesgericht. Dort ließ der zuständige Richter, der die Klage im Dezember 2013 noch abgewiesen hatte, in einer mündlichen Verhandlung Anfang August durchblicken, dass er durchaus zu der Auffassung tendiere, dass die App einen presseähnlichen Charakter aufweise. Texte und Fotos stünden im Vordergrund, und ein Sendungsbezug sei nicht durchweg ersichtlich. Ein Sendungsbezug ist aber notwendig, um den Eindruck zu vermeiden, das Angebot sei presseähnlich.

Die Vertreter der ARD bezweifelten damals die Beweiskraft der von den Verlagen am 15. Juni 2011 gesicherten Screenshots. Diese gäben insbesondere die interaktiven Elemente des Angebots nur unzureichend wieder. Dieser Ansicht widersprach das Gericht nun. Das vorgelegte Papiermaterial, das immerhin 60 Seiten im 91-seitigen Urteil einnehme, reiche zur Dokumentation aus.

Die Vorwürfe der Verlegerseite hatte wenige Tage vor der Urteilsverkündung Mathias Döpfner noch einmal bekräftigt. Der Springer-Chef und BDZV-Präsident hatte in einer Rede auf dem Zeitungskongress des BDZV nicht nur eine Verringerung der öffentlich-rechtlichen Sender verlangt, sondern auch den Intendanten der ARD eindringlich ins Gewissen geredet. "Mit den gefühlt kostenlosen Online-Textangeboten untergraben die Sender jeden Versuch der Verlage, ein funktionierendes digitales Geschäftsmodell zu etablieren", klagte er und fällte in Bezug auf die App ein klares Urteil. "Das ist und bleibt öffentlich-rechtliche Gratispresse."

Mindestens jeder zweite Text in der App ist inzwischen verbunden mit einem Video oder einem Radiobetrag

Allerdings hatte Döpfner in vorangegangenen Gesprächen mit den Intendanten durchaus auch versöhnliche Signale gehört. Er hoffe nun, sagte er, dass den Signalen auch Taten folgen. "Sonst müssen unseren Worten massive juristische Schritte folgen", sagte er und drohte mit der Frage, ob das Gebührensystem noch eine legitime Grundlage habe. "Ich hoffe, dass es so weit nicht kommen wird", sagte er auch.

Ein Blick in das aktuelle Angebot der Tagesschau-App belegt, dass die ARD dem Verlangen der Verleger inzwischen entgegengekommen ist. Mindestens jeder zweite Text in der App ist inzwischen verbunden mit einem Video oder einem Radiobetrag. Man müht sich sichtlich, die Vorwürfe der Verleger nicht mehr auf ganz so fruchtbarem Boden landen zu lassen.

Trotzdem sind diese nicht vollständig zufrieden. "An der Kritikwürdigkeit hat sich nichts geändert", sagte BDZV-Geschäftsführer Wolff. "Die Angebote von heute sind verändert worden. Das heißt aber nicht, dass alles in Ordnung ist", ergänzte er. Vielmehr befinde sich die ARD nach diesem Urteil permanent auf dem Prüfstand, weil es nun Kriterien gebe, nach denen ihre Angebote zu beurteilen seien.

Wenigstens der Wunsch der Verleger, die öffentlich-rechtlichen Anstalten mögen doch bitte sehr ihr Angebot nicht weiter ausweiten, sondern es vielmehr reduzieren, geht ganz zufällig am Tag des Tagesschau-App-Urteils ein bisschen in Erfüllung. Zwar starten ARD und ZDF an diesem Samstag Funk, ihr neues Jugendangebot samt eigener App im Netz. Dafür aber schaltet sich wenige Stunden nach dem Tagesschau-App-Urteil der Sender ZDFkultur ebenso ab wie die ARD-Digitaltochter Einsplus.

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