Urteil im Urheberrechtsstreit aufgehoben:Teilerfolg für "FAZ" und "SZ"

Ein herber Rückschlag für das Internetportal Perlentaucher, das Kritiken zusammenfasst und weiterverkauft. Der BGH sieht das Urheberrecht unter Umständen verletzt - und lässt neu verhandeln.

Die Frankfurter Allgemeine Zeitung und die Süddeutsche Zeitung haben im Urheberrechtsstreit mit dem Internet-Kulturmagazin Perlentaucher einen Etappensieg errungen. Auf die Revisionen der beiden Zeitungen hob der Bundesgerichtshof in Karlsruhe am Mittwoch ein Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main von vor drei Jahren auf. Dieses hatte keine Urheberrechtsverletzung darin gesehen, dass die Betreiber des Perlentauchers Zusammenfassungen von Rezensionen aus den Feuilletons der beiden Zeitungen kommerziell verwerten. Der BGH verwies die Sache zur Neuverhandlung an die Vorinstanz zurück. Die Zeitungen hatten die Internetseite auf Unterlassung und Schadenersatz verklagt

BGH verkündet Urteil in Sachen 'Perlentaucher

BGH gibt Zeitungen im Prozess gegen das Internetportal Perlentaucher recht.

(Foto: dpa)

Auf der Internetseite perlentaucher.de werden Zusammenfassungen von Feuilletonartikeln überregionaler deutscher Zeitungen angeboten. Dazu gehören in der FAZ oder der SZ erschienene Originalrezensionen zu aktuellen Buchveröffentlichungen, die Perlentaucher unter der Überschrift "Notiz zur FAZ" oder "Notiz zur SZ" in deutlich verkürzter Form wiedergibt.

Diese Zusammenfassungen ("Abstracts") sind von Mitarbeitern des Perlentauchers verfasst und enthalten besonders aussagekräftige Passagen aus den Originalrezensionen, die meist durch Anführungszeichen gekennzeichnet sind. Die Perlentaucher Medien GmbH erteilte zudem den Internetbuchhändlern amazon.de und buecher.de entgeltliche Lizenzen zum Abdruck dieser Zusammenfassungen.

In der Vorinstanz hatte das OLG die Klage der beiden Zeitungen abgewiesen. Es könne nicht festgestellt werden, dass der durchschnittlich informierte Internetnutzer die Zusammenfassung der Kritiken mit der Originalrezension verwechsele. Der BGH entschied nun, dass das OLG neu prüfen muss, ob nicht doch in bestimmten Einzelfällen Urheberrechtsverletzungen vorliegen. Dabei sei "von besonderer Bedeutung, in welchem Ausmaß die Abstracts originelle Formulierungen der Originalrezensionen übernommen haben".

(Az.: I ZR 12/08 - Urteil vom 1. Dezember 2010)

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