Urteil gegen Bohlen und Ernst August:Meinungsfreiheit gilt auch für Werbung

Dieter Bohlen, DSDS

Teilt in der RTL-Castingshow Deutschland sucht den Superstar selbst gerne aus - doch bei Werbung mit seinem Namen reagiert Dieter Bohlen empfindlich.

(Foto: Jörg Carstensen/dpa)
  • Das Urteil des Europäischen Gerichthofs für Menschenrechte gegen Dieter Bohlen und Ernst August Prinz von Hannover bedeutet nicht, dass Prominente die Ausbeutung ihres Namens zu Werbezwecken dulden müssen.
  • Betroffene können grundsätzlich gegen eine kommerzielle Ausnutzung klagen.
  • Allerdings erlaubt der Bundesgerichtshof das ironisch-satirische Spiel der Werbetreibenden mit Prominenten.

Von Wolfgang Janisch

Der Streit ist so alt, dass man sich an den Anlass kaum erinnert. Die Zigarettenmarke Lucky Strike, immer für einen intelligenten Reklamegag gut, hatte zwei Lieblinge des Boulevards aufs Korn genommen. Bei Ernst August von Hannover, der 1998 mit einem Kameramann und zwei Jahre darauf mit einem Diskothekenbesitzer aneinander geraten war, schaltete man eine Anzeige mit einer zerbeulten Zigarettenschachtel, bedruckt mit der Frage: "War das Ernst? Oder August?"

Im Jahr 2003 war Dieter Bohlen dran, der einige Passagen seines krawalligen Buchs "Hinter den Kulissen" hatte schwärzen müssen. Dazu erfand Lucky Strike den Spruch: "Schau mal, lieber Dieter, so einfach schreibt man super Bücher" - und schwärzte einige Worte.

Beide klagten auf Entschädigung, gewannen beim Oberlandesgericht Hamburg, verloren beim Bundesgerichtshof (BGH). Nun hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg das allerletzte Wort gesprochen und der Tabakfirma British American Tobacco recht gegeben - die beiden Promis gehen leer aus. Der BGH habe eine "faire Balance" zwischen den Rechten beider Seiten getroffen.

Ausbeutung des Namens zu Werbezwecken?

Allerdings stehen Prominente einer Ausbeutung ihres Namens zu Werbezwecken keineswegs wehrlos gegenüber. Die Achtung des Privatlebens ist durch die Menschenrechtskonvention geschützt, Betroffene können grundsätzlich gegen eine kommerzielle Ausnutzung klagen. Auf der anderen Seite steht freilich die Meinungsfreiheit - und die gilt auch für Werbetreibende.

Bei der Abwägung fiel die Prominenz der Kläger ins Gewicht, sowie der Umstand, dass nur der die Gags verstehen konnte, dem die aufgespießten Vorfälle ohnehin bekannt waren. Zudem werde kein negatives Image der Betroffenen erzeugt, fand das Gericht - und würdigte die satirisch-humorvolle Darstellung.

Mit anderen Worten: Der Gerichtshof für Menschrechte hat im konkreten Fall der Meinungsfreiheit den Vorrang gegeben. Die kommerzielle Ausnutzung Prominenter gegen ihren Willen ist damit aber nicht erlaubt - so sieht es auch die deutsche Rechtsprechung.

Fuchsberger, Jauch und Lafontaine

Bereits 1956 erkannte der BGH einen Anspruch auf Schadensersatz an: Der Schauspieler Paul Dahlke war von einem Fotografen auf einem Motorroller platziert worden, ohne zu ahnen, dass die Fotos für eine Werbebroschüre gedacht waren ("Berühmter Mann auf berühmtem Fahrzeug"). Ähnlich ging es in den 80er Jahren Joachim Fuchsberger, der sich bei der Eröffnung eines Modehauses eine neue Brille aus der Kollektion eines Optikers hatte aufsetzen lassen. Das entsprechende Foto fand sich anschließend in einer Zeitungsanzeige wieder, mit dem Text: "Man muss kein Talkmaster sein, um zu wissen, wie man sich in Szene setzt." Fuchsberger klagte auf Schadensersatz und bekam 1992 vom BGH Recht.

In den vergangenen Jahren hatte beispielsweise Boris Becker mit einer Klage gegen eine Zeitungswerbekampagne teilweise Erfolg. Günther Jauch erstritt 20 000 Euro, weil er auf dem Titelblatt eines Rätselhefts abgebildet war - als reklametechnischer Blickfang ohne redaktionellen Bezug. Und Marlene Dietrich bekam sogar posthum Recht: Der BGH billigte 1999 ihren Erben einen Entschädigungsanspruch wegen einer Werbekampagne zu, die das Image des 1992 gestorbenen Stars nutzen wollte.

Andererseits hatte der BGH schon vor dem Lucky-Strike-Urteil deutlich gemacht, dass das ironisch-satirische Spiel der Werbetreibenden mit den Prominenten erlaubt sein kann. Im März 1999, kurz nach dem Rücktritt von Oskar Lafontaine als Finanzminister und SPD-Vorsitzender, schaltete der Autovermieter Sixt eine Anzeige mit Fotos aller sechzehn Kabinettsmitglieder der damaligen Bundesregierung. Durchgestrichen war Lafontaine, darunter die Zeile: "Sixt vermietet Autos auch an Mitarbeiter in der Probezeit."

Lafontaine klagte und bekam vom Oberlandesgericht Hamburg 100 000 Euro zugesprochen - doch der BGH kippte das Urteil: Der Ex-Minister müsse die "satirische Auseinandersetzung" mit seinem Rücktritt hinnehmen. Er werde nicht als Werbeträger missbraucht, denn es entstehe nicht der Eindruck, dass er die Autos von Sixt empfehle.

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