Urheberrechte:Sein Stück vom Ganzen

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1980 und 1981 war Jost Vacano Chefkameramann des Filmklassikers unter anderem mit Erwin Leder (Bild). (Foto: WDR/Degeto)

Seit mehr als zehn Jahren streitet der Kameramann von "Das Boot" um eine nachträgliche Beteiligung am Erfolg des Films. Jetzt entscheidet der BGH.

Von Wolfgang Janisch

Ja, er sei wohl so eine Art Vorkämpfer, sagte Jost Vacano am Rande der Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof (BGH). Und meinte damit nicht etwa seine innovative Filmtechnik als Kameramann in Wolfgang Petersens Film Das Boot. Sondern seinen schier endlosen Streit um eine angemessene Beteiligung an dem Kassenschlager. Sollte er vor dem BGH gewinnen - und danach sah es bei der Karlsruher Verhandlung aus -, dann hätte er tatsächlich ein Grundsatzurteil erstritten, das den Kreativen der Filmbranche einen größeren Anteil am Gewinn sichert, falls der Film durch die Decke geht. Eine gerechtere Umverteilung des Erfolgs, wenn man so will. Und Vacano, 85 Jahre alt, wäre ganz nebenbei um ein paar hunderttausend Euro reicher.

Für seinen Job als Chefkameramann des 1980 und 1981 gedrehten Streifens hatte Vacano umgerechnet etwa 100 000 Euro erhalten. Wie wichtig sein künstlerischer Beitrag war, mag man daran sehen, dass eine der sechs Oscarnominierungen für "Das Boot" der Kategorie "Beste Kamera" galt. Dennoch sollte er am Kassenerfolg nicht teilhaben. Sein Job war ja abgegolten, so schien es.

Doch das änderte sich am 28. März 2002, dem Tag, an dem ein "Fairnessparagraf" ins Urheberrechtsgesetzgelangte. Er gewährt beispielsweise Kameraleuten, Regisseuren und Drehbuchautoren, manchmal auch den Verantwortlichen für Ton oder Szenenbild nachträglich eine angemessene Beteiligung am Filmerfolg, wenn ihr Lohn im "auffälligen Missverhältnis" zum Erlös steht.

Das Boot, seit 2002 Dutzende Male im Fernsehen wiederholt, ist dafür ein Paradefall. 2008 zog Vacano vor Gericht, seither wandert die Klage Vacanos, der mit Petersen auch Die unendliche Geschichte drehte, durch die Gerichtssäle. 2017 sprach das Oberlandesgericht München spektakuläre 588 000 Euro gegen die Produktionsfirma Bavaria Film, den WDR und einen DVD-Verwerter zu, ein Jahr später legte das OLG Stuttgart mit weiteren 315 000 Euro gegen acht Rundfunkanstalten nach.

Beide Verfahren liegen nun in Karlsruhe, über den Stuttgarter Fall hat der BGH verhandelt. Dort geht es vor allem um die Höhe des Anspruchs - und genau die bereitet den Rundfunkanstalten Sorge. Denn der BGH-Senatsvorsitzende Thomas Koch deutete an, dass er den vom OLG Stuttgart gewählten Berechnungsmaßstab für einen "guten Ansatz" halte. Das aber ist die für die Urheber lukrativste Rechenmethode: Das Gericht hatte sich für die Berechnung an den großzügigen Vergütungsregelungen für Wiederholungen orientiert, die in den Tarifverträgen einiger Anstalten niedergelegt sind. Rechtsanwalt Norbert Tretter warnte vorsichtshalber vor den Folgekosten. "Das hat immense wirtschaftliche Bedeutung für die Rundfunkanstalten."

Der BGH verkündet sein Urteil erst in einigen Wochen. Unterdessen, so merkte Vacanos Anwalt Nikolaus Reber an, hätten die Sender bereits reagiert. In ihren neuen Vergütungsregeln sei das Entgelt für Wiederholungen deutlich niedriger angesetzt.

© SZ vom 04.10.2019 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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