Süddeutsche Zeitung

Urheberrecht:Türöffner oder Torwächter?

Wer muss dafür geradestehen, wenn im Netz illegale Inhalte verbreitet werden? Der Bundesgerichtshof befasst sich jetzt mit der Haftung des Access-Providers. Kann dieser zum Türhüter werden?

Von WOLFGANG JANISCH

Wer glaubte, der Bundesgerichtshof - das oberste Internetgericht der Republik - habe alle wichtigen Fragen rund ums Netz bereits beantwortet, sah sich an diesem Donnerstag eines Besseren belehrt. Der erste Zivilsenat verhandelte über einen zentralen Streitpunkt, an dem sich - Stichwort Netzfreiheit - die Emotionen entzünden: über die Haftung des Access-Providers. Der Access-Provider ist der Türöffner, er ermöglicht den Zugang zum Netz. Weil er damit womöglich die Instrumente in der Hand hätte, Rechtsbrüche im Internet zu unterbinden, möchten ihn manche gern zum Türhüter machen: zum Wächter, der mithilfe von Filtertechnik und Sperrsoftware den Zugang zu illegalen Plattformen etwa für Musikdownloads abdreht.

Geklagt hat die Gema, Vertreterin der Urheberrechte von Komponisten und Musikverlegern. Sie wollte der Website "3dl.am" ihr dubioses Geschäft abgraben, die über Hyperlinks kurze Wege zu rechtswidrig hochgeladenen Songs eröffnete. Und weil 3dl.am natürlich nicht greifbar war - eine einstweilige Verfügung ging mangels zutreffender Adresse ins Leere -, hielt sich die Gema an die Deutsche Telekom als Access-Provider: Sie möge doch bitte Filter einbauen, um die Lücken in der Durchsetzung der Künstlerrechte zu stopfen.

Wäre das der Einstieg in Zensur und Überwachung, wie Kritiker befürchten? Das deutsche Telemediengesetz und die europäische E-Commerce-Richtlinie sind grundsätzlich darin einig, dass Access-Provider in Haftungsfragen privilegiert sind. Sie seien nur Dienstleister, die die Infrastruktur für den Netzzugang bereithielten, argumentierte Telekom-Anwalt Axel Rinkler. Allerdings hat der Europäische Gerichtshof 2009 entschieden, auch sie seien "Vermittler" und dürften daher nicht gänzlich von der Haftung befreit werden.

Der BGH scheint hier einen pragmatische Lösung anzustreben, die im Ergebnis am Provider-Privileg festhält. Wer sich gegen die Verletzung von Urheber-, Marken- oder Wettbewerbsrecht zur Wehr setze, müsse zuerst alle rechtlichen Mittel gegen den Hauptverantwortlichen ausschöpfen, hier also 3dl.am, sagte der Senatsvorsitzende Wolfgang Büscher. In zweiter Linie komme der Host-Provider in Betracht, der die Speicher vorhält; er muss nach der BGH-Rechtsprechung illegale Inhalte von seinen Servern entfernen, wenn er konkret darauf hingewiesen wird. Der Access-Provider steht in dieser Reihe ganz hinten: "Wenn man sich die massenhaften Verletzungen im Internet ansieht, darf man nicht zu schnell denjenigen in Anspruch nehmen, der am weitesten von der Rechtsverletzung entfernt ist", sagte Büscher.

Sein Urteil wird das Gericht am 26. November verkünden. Und auch, wenn sich die Grundlinie bereits andeutet, könnten die Details des Urteils brisant sein. Weil darin die Antwort auf die Frage liegen könnte, ob der Türöffner in manchen Fällen nicht doch zum Torwächter werden muss.

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Quelle:
SZ vom 31.07.2015
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