Urheberrechtsreform:Wem gehört das Internet?

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Video auf Tiktok: Ab August könnten auch Influencer in Verhandlungen über das neue Urheberrecht treten. (Foto: Jens Kalaene/picture alliance/dpa/dpa-Zentral)

Seit dieser Woche gilt das neue Urheberrecht für das digitale Zeitalter. Fragen und Antworten zu einer Reform, die die Machtverhältnisse im Netz verschiebt.

Von Philipp Bovermann

Seit Jahren wird erbittert darüber gestritten, wer welchen Teil des Kuchens bekommt, wenn digitale Plattformen mit fremden Inhalten Geld verdienen. Das "Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes", das seit dieser Woche gilt, schafft dafür nun erstmals Regeln - und stellt damit das wirtschaftliche Fundament digitaler Medien auf neue Füße. Antworten auf die wichtigsten Fragen.

Wird das Internet anders als zuvor funktionieren?

Die Urheberrechtsnovelle kam vor allem deshalb in die breitere Diskussion, weil 2019, als noch auf EU-Ebene darüber gestritten wurde, Zehntausende junge Menschen auf die Straße gingen. Sie befürchteten, viele Inhalte würden durch Uploadfilter aus dem Netz verschwinden, sobald Plattformen wie Youtube dafür bezahlen müssen. Tatsächlich scheint zumindest Facebook die damals aufgebaute Drohkulisse vorerst aufrechtzuerhalten. Der Konzern zeigt Links zu Presseveröffentlichungen ohne die automatisch erstellten Vorschaubilder und Anreißertexte an, also gewissermaßen nackt, womit sie weniger gut sichtbar sind. Dennoch betrifft das derzeit nur einen kleinen Teil der auf Facebook zirkulierenden Artikel. Denn sobald die Verlage Inhalte selbst posten, werden diese wie gewohnt dargestellt, auch wenn anschließend andere Nutzer sie in Umlauf bringen. Daran haben auch die Verlage ein Interesse. Genau das möchte Facebook mutmaßlich damit demonstrieren: Die Verlage brauchen die Plattform ebenso dringend wie diese die journalistischen Inhalte.

Was wurde mit der Urheberrechtsreform beschlossen?

Die Verlage haben nun ebenso wie Künstler und Kreative ein besser durchsetzbares Recht darauf, dass die Digitalplattformen ihre Inhalte nicht ohne entsprechende Lizenzen zeigen dürfen. Sie sind nicht mehr auf die freiwillige Kooperation der Digitalkonzerne angewiesen. Das bedeutet aber nicht, dass diese die Lizenzen auch tatsächlich erwerben müssen. Die Plattformbetreiber können sich ebenso gut dafür entscheiden, kostenpflichtige Inhalte künftig nur noch in reduzierter, nackter Form anzuzeigen, ohne dafür bezahlen zu müssen. Auf diese Möglichkeit eines "No Deal" verweist Facebook in einer Antwort auf eine Anfrage der SZ.

Wie sieht das die Gegenseite?

Die Gesellschaft Corint Media, ehemals VG Media, die die Interessen zahlreicher Medienunternehmen gegenüber den Plattformanbietern vertritt, argumentiert, dass eine "Benachteiligung von News-Ergebnissen in Form einer Verkürzung" eine "kartellrechtliche Ahndung" nach sich ziehen dürfte. Sie zielt mit dieser Argumentation allerdings nicht auf Facebook, sondern auf Google. Nach einer Beschwerde von Corint Media hat das Bundeskartellamt am vergangenen Freitag ein Prüfverfahren gegen den Konzern wegen dessen Angebot News Showcase eingeleitet. Die Verlage dürfen dabei prominente Plätze in Googles News-Angebot selbst kuratieren und erhalten zusätzlich Geld. Im Gegenzug verzichten sie auf das - nun gesetzlich festgeschriebene - Recht, darüber hinaus an Gewinnen beteiligt zu werden.

Zeigt auch Google die Artikel der Presseverlage in reduzierter Form an?

Nein. Der Konzern legt es anders als Facebook weniger auf Drohungen an, sondern stellt sich vielmehr als Partner der Presse dar. Er verweist auf sein milliardenschweres Förderprogramm für Journalisten und Presseverlage. Eigentlich dürfte er in seiner Suche seit Montag nur noch "einzelne Wörter" oder "sehr kurze Auszüge" von Presseveröffentlichungen zeigen. Was das konkret bedeutet, müssten die Gerichte klären. Das würde dann passieren, falls die Verlage den Konzern auf Schadenersatz verklagen sollten. Dass sie nun dieses Druckmittel haben, dürfte ihre Position in den Verhandlungen mit Google stärken.

Was ändert sich für die Künstler, Musiker und Journalisten?

Anders als mit den Presseverlagen haben die Plattformanbieter es schon vor Jahren geschafft, sich mit Musiklabels und Filmproduktionsfirmen zu einigen - durch Lizenzverträge und freiwillige Uploadfilter, die urheberrechtlich geschützte Inhalte sperren. Bei diesen Auseinandersetzungen waren allerdings die Digitalkonzerne am längeren Hebel, weil sie nicht haftbar gemacht werden konnten, wenn sie keinem Abkommen zustimmen. Die eigentlichen Urheber, also die Kreativen, tauchten im Ringen um eine Beteiligung an den Gewinnen zudem gar nicht auf. Am Montag hat sich das geändert. Der Gesetzgeber hat sogenannte Direktvergütungspflichten geschaffen. Auch etwa eine angestellte Trompeterin, die nur einmal im Studio für eine Band war, muss nun von Youtube fortlaufend vergütet werden, wenn der entstandene Song immer wieder auf der Plattform läuft. Die Rechte der Künstler gegenüber den Verwertern ihrer Inhalte, etwa Musiklabels oder Fernsehsender, wurden gestärkt. Bislang bekamen sie meist nur einmal Geld auf die Hand, waren dabei aber nicht auf Augenhöhe - und gegenüber den Plattformen hatten sie gar keine Ansprüche.

Könnten nun auch Influencerinnen und Influencer in Verhandlungen mit Youtube treten?

Bislang galten die Plattformen rechtlich nicht als Verwerter medialer Inhalte, so wie etwa Radio- und Fernsehsender. Mit dem geänderten Urheberrecht sind sie das. Laut dem Juristen Valentin Döring, der bei der Gewerkschaft Verdi den Bereich Kunst und Kultur leitet, wäre es daher denkbar, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und somit das Bezahlmodell von Youtube anzufechten - allerdings erst ab August.

Warum erst ab August?

Dann tritt der entscheidende Teil des Gesetzespakets, der Artikel 3, in Kraft. Er verschiebt die urheberrechtliche Haftung von den Nutzern auf die Plattformen. In den Artikeln 1 und 2 stehen allerdings bereits wichtige Leitlinien, entlang derer die Beziehungen zwischen den Kreativen und den Digitalkonzernen künftig geregelt werden sollen, bevor das neue Urheberrecht am 1. August gewissermaßen scharf gestellt wird. Eine wichtige Rolle wird dabei den Verwertungsgesellschaften zukommen. Sie sollen die erweiterten Ansprüche der Urheber gegenüber den Plattformen wahrnehmen und "angemessene" Vergütungen aushandeln. Dafür allerdings müssen sie, etwa im Bereich der Fotografie, zunächst ihre Repertoires in einheitlichen Datenbanken zusammenführen, um sie den Plattformen zur Lizensierung anbieten zu können. Außerdem müssen sie sich mit ihren Schwestergesellschaften im europäischen Ausland koordinieren, denn die EU-Urheberrechtsrichtlinie gilt europaweit. Dadurch haben sie eine bessere Verhandlungsposition.

Wie lange wird es dauern, bis das Geld bei den Urhebern ankommt?

Das ist momentan schwer zu sagen. Es gibt noch zahlreiche Unwägbarkeiten im Gesetzestext. Was ist beispielsweise ein "Pastiche", worunter "zitierende, imitierende und anlehnende Kulturtechniken" im "Social Web" als Ausdruck "zeitgemäßen kulturellen Schaffens" legitimiert werden sollen? Die Begründung des Gesetzestextes enthält eine Begriffsherleitung aus der Kunstgeschichte und Literaturwissenschaft - aber was sagen die Gerichte dazu? Wurde da etwa still und leise ein "Recht auf Remix" eingeführt, über das seit Jahren diskutiert wird? All das wird erst nach und nach zu klären sein.

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