Wer häufiger bei Gericht ist als in der Oper, der weiß: Der Urteilstenor ist selten lyrisch, eher hölzern. So war es auch bei der Verkündung des Landgerichts in Sachen Mayr gegen Fischer, aber spätestens bei der Kostenaufteilung wusste man: Die taz-Journalistin Gaby Mayr hatte den Streit mit dem einstigen Bundesrichter Thomas Fischer zu Dreiviertel verloren - 75 zu 25.
Der Kommentar Fischers sei schlecht für die Rechtsprechung, schrieb Mayr
Anlass der Auseinandersetzung war ein ungelenker Versuch der Journalistin im Mai 2018, Fischer - Autor eines weitverbreiteten Kommentars zum Strafgesetzbuch - in Sachen Abtreibung in eine unselige Traditionslinie einzureihen. Bevor Fischer den Kommentar um das Jahr 2000 übernahm, zeichnete dafür Herbert Tröndle verantwortlich, ein "fanatischer Lebensschützer", wie Mayr schreibt - vehementer Kritiker des in den Neunzigerjahren reformierten Abtreibungsrechts. Zwar hatten die beiden das Geschäft des Kommentierens nur ein Jahr lang parallel betrieben, jedoch inhaltlich getrennt. Mayr schrieb aber: "Herbert Tröndle starb 2017 im Alter von 98 Jahren, der Geist seiner Kommentierung zum Schwangerschaftsabbruch lebt weiter." Dazu addierte sie den Vorwurf, Fischer habe an der Kommentierung zum umstrittenen Werbeverbot für den Schwangerschaftsabbruch "nichts verändert, außer der Rechtschreibung". Deshalb, so folgerte Mayr, sei der Kommentar des Richters "schlecht für die Rechtsprechung".
Dass das Landgericht der Journalistin dies nicht komplett unbeanstandet durchgehen lassen würde, hatte sich in der Verhandlung vor zwei Wochen abgezeichnet. Dass Tröndles Geist in Fischers Zeilen fortlebe, ließ sich leicht widerlegen - der Ex-Richter sieht beim Abtreibungsrecht vieles ganz anders als Tröndle und hat die entsprechenden Kommentarstellen neu geschrieben. Auch der Hinweis auf die angebliche Kontinuität beim Werbeverbot war von vornherein wackelig. Mayr stützte sich auf die Formulierung, die Vorschrift wolle "verhindern, dass der Schwangerschaftsabbruch in der Öffentlichkeit als etwas Normales dargestellt und kommerzialisiert wird". Eine Sichtweise, die über den einflussreichen Kommentar in die Urteile der Gerichte einfließe, so ihre These. In der Tat kommt der Satz bei Tröndle wie bei Fischer vor. Nur handelt es sich dabei um ein Zitat aus der Gesetzesbegründung von 1974 und eben nicht um eine Meinung Fischers, die ihm Tröndles Geist eingegeben hätte.
Überraschend fiel das Ergebnis dagegen bei der Frage aus, ob man behaupten darf, der Lieblingskommentar der Strafjustiz sei "schlecht für die Rechtsprechung". Das ist eigentlich eine klassische Meinungsäußerung, bei der die Freiheit sehr viel größer ist als bei Tatsachenbehauptungen über fortlebende Geister. Fischers Anwalt hatte in der Verhandlung aber damit argumentiert, dass dieser Kommentar zum Kommentar einen "Tatsachenkern" enthalte - nach dem Motto: Er sei schlecht für die Rechtsprechung, weil da noch zu viel Tröndle drinstecke. Was, siehe oben, nicht stimmt.
So bleibt Mayr vorerst nur erlaubt, Fischer "grobe handwerkliche Schlamperei" vorzuwerfen, wie sie es in der auf den taz-Artikel folgenden Schlammschlacht mit Fischer auf dem Branchenportal Meedia formulierte. Schlamperei geht klar. Aber nicht, dass das schlecht für die Rechtsprechung sei.
