Süddeutsche Zeitung

Streamingangebote im Netz:Grenzgänger

"Bild" braucht eine Zulassung, um einige ihrer Bewegtbildangebote im Netz weiter betreiben zu dürfen. Die Entscheidung der Landesmedienanstalten gibt einer alten Frage neue Nahrung: Was ist eigentlich Rundfunk?

Von Karoline Meta Beisel

Es gab Zeiten, da waren Printmedien etwas, das man gelesen hat, und wer von Rundfunk sprach, meinte Fernsehen oder Radio. Heute kann man Radiobeiträge im Internet nachlesen, sprachgesteuerte Lautsprecher tragen die Schlagzeilen aus der Tagesschau vor, und Redakteure des Spiegel erklären in Podcasts die Welt. Die Frage, wo "Presse" aufhört und "Rundfunk" beginnt, ist im Jahr 2018 kniffliger zu beantworten als je zuvor.

Die Medienanstalten müssen trotzdem eine Antwort finden, denn ihnen obliegt die Aufsicht über alles, was per Definition Rundfunk ist. Am Mittwoch hat die zuständige Kommission der Landesmedienanstalten (ZAK) mehrere Livestreaming-Formate, die die Bild-Zeitung auf ihrer Homepage anbietet, als Rundfunk eingestuft: Die Livestreams Bild live, Die richtigen Fragen und der Bild Sport-Talk mit Thorsten Kinhöfer erfüllten die Anforderungen an Rundfunk, "da sie regelmäßig anhand eines Sendeplans veranstaltet werden und auf zeitgleichen linearen Empfang ausgelegt sind", heißt es in einer Mitteilung der ZAK, die die gesetzlichen Voraussetzungen für Rundfunk recht gut zusammenfasst: Wird das Angebot live oder jedenfalls zu einer festen Uhrzeit verbreitet? Erreicht es mindestens 500 potenzielle Nutzer? Ist es journalistisch-redaktionell gestaltet? Und folgt das Angebot einem Sendeplan? Die Livestreams von Bild erfüllen alle diese Voraussetzungen, glaubt man bei der ZAK.

Wer solchen Rundfunk veranstalten will, benötigt nach den gesetzlichen Vorschriften allerdings eine Zulassung; und die Bild-Zeitung hat keine. Die Konsequenz: Wenn Bild nicht innerhalb von zwei Wochen ihr Angebot umstellt oder sich um eine Lizenz bemüht, soll die zuständige Landesmedienanstalt Berlin-Brandenburg (mabb) die Streams untersagen; so jedenfalls lautet die Anweisung der ZAK.

Der Fall der Bild-Angebote gibt der Frage neue Nahrung, was Verlage im Netz dürfen und führt einen anderen Streit auf einem neuen Spielfeld weiter. Youtuber müssen sich nämlich schon länger mit der Frage befassen: Streamst du noch oder sendest du schon? Als erstes erwischte es die Gamer PietSmiet und Gronkh, denen die Medienanstalt in NRW aufgab, für ihre live gestreamten "Let's Play"-Videos mit Zigtausend Zuschauern Rundfunklizenzen zu beantragen. Gronkh kommentierte seine daraufhin beantragte Lizenz mit den Worten: "Dicker Mann ist jetzt Fernsehsender". Nun also stehen auch Verlage unter Beobachtung. Theoretisch kann aber jeder, der täglich um eins das Kantinen-Mittagessen streamt, Rundfunkveranstalter sein - wenn er genug Zuschauer findet.

Die Frage, wie sinnvoll diese Regel ist, muss gestellt werden. Die Rundfunklizenz ist kein Selbstzweck. Wie das Bundesverfassungsgericht im Jahr 1994 in seinem achten Rundfunkurteil feststellte, gelten für den Rundfunk auch deswegen besondere Regeln, weil ihm eine besondere "Breitenwirkung, Aktualität und Suggestivkraft" zukommt; weil er nämlich viele Menschen erreicht, einen "Anschein hoher Authentizität" vermittelt und "große Bevölkerungsteile" beeinflussen kann. Bloß: Worin genau besteht die Beeinflussung, wenn ein Gamer seine Fans stundenlang dabei zusehen lässt, wie er mit einer virtuellen Figur virtuelle Münzen einsammelt? Und andersrum: Macht es für den Anschein der Authentizität heutzutage wirklich noch einen Unterschied, ob ein Video live gesendet oder nur auf Abruf vorgehalten wird?

Auch die Medienanstalten selbst stellen sich all diese Fragen schon länger. Nach der Debatte um PietSmiet veröffentlichte die ZAK eine Stellungnahme, in der sie sich dafür aussprach, die Zulassungspflicht für Web-TV abzuschaffen und die Aufsicht stattdessen nach dem Vorbild des Internetradios über eine "qualifizierte Anzeigepflicht" zu regeln. Auch die Gesetzgeber - für Rundfunkrecht sind die Länder zuständig - wollen die Regeln gern ändern. Im schwarz-gelben Koalitionsvertrag von Nordrhein-Westfalen steht: "Die Regeln für Streaming-Dienste passen wir an das digitale konvergente Zeitalter an (keine Lizenzpflicht)." Auch die Große Koalition in Niedersachsen will die Lizenzen für Web-TV abschaffen.

Bis das Gesetz aber geändert ist, gilt der Rundfunkstaatsvertrag wie gehabt. "Wir sind dazu angehalten, das geltende Recht durchzusetzen", sagt ein Sprecher der ZAK. Und auch Anja Zimmer, die Chefin der im aktuellen Fall zuständigen mabb, sagt: "Wenn man davon ausgeht, dass lineare Programme im Netz eine Lizenz brauchen - und darüber kann man durchaus streiten -, dann gehören diese Streams der Bild-Zeitung unbedingt dazu."

Bei Springer richtet man sich nun offenbar tatsächlich aufs Streiten ein. Die genannten Formate seien in ihrer aktuellen Ausgestaltung kein zulassungspflichtiger Rundfunk im Sinne des Rundfunkstaatsvertrags, sagte ein Sprecher der Agentur epd. Die Entscheidung der ZAK sei daher unzutreffend. "Sobald ein Bescheid der mabb vorliegt, der die Entscheidung der ZAK umsetzt, werden wir prüfen, wie wir darauf reagieren", erklärte ein Sprecher.

Kleiner Trost für Bild: Wer als privater Rundfunkveranstalter eine Zulassung hat, muss nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag selbst keinen Beitrag zahlen.

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Quelle:
SZ vom 20.04.2018
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