Satire über Missbrauch in der Kirche:18 Strafanzeigen gegen "Titanic"

Gotteslästerung vor Gericht: Ein Titelblatt der Satirezeitschrift spielt auf den Missbrauch in der Kirche an - und erregt die Gemüter.

Ron Steinke

Noch wächst beim Deutschen Presserat in Berlin der Stapel der Beschwerden über das aktuelle Titelbild der Satirezeitschrift Titanic, da hat der Streit um die auf dem Umschlag abgedruckte Karikatur bereits einen zweiten Anlaufpunkt erreicht: Bei der Staatsanwaltschaft in Frankfurt am Main sind 18 Strafanzeigen gegen Titanic eingegangen, wie eine Sprecherin mitteilte. Ob daraus ein Strafverfahren wird, soll in der kommenden Woche entschieden werden.

Madonna, Foto: dpa

Madonna am Kreuz - bei ihrer

Confessions

-Welttournee.

(Foto: Foto: dpa)

Das April-Titelbild der Zeitschrift, eine Karikatur unter der Überschrift "Kirche heute", spielt auf die bekannt gewordenen Missbrauchsfälle in der katholischen Kirche an: Der Hinterkopf eines Kirchenmannes befindet sich auf Höhe der Leistengegend eines heftig errötenden Jesus am Kreuz. "Nur ein sehr einfältiges Gemüt" könne dies anders deuten denn als Fellatio am Heiland, schrieb der CSU-Politiker Norbert Geis kürzlich in einem Zeitungsbeitrag, der für eine Bestrafung der Satiriker plädierte. Der Chefredakteur der Titanic, Leo Fischer, schlüpfte indessen bereitwillig in die von Geis umrissene Rolle. Man sei "erschrocken" über Versuche, die Karikatur sexuell zu interpretieren, ließ Fischer wissen.

Fellatio oder nicht? Um diese Frage wird die Frankfurter Staatsanwaltschaft, deren Umgang mit Satire seit langem als liberal gilt, nicht ganz herum kommen. Denn die Freiheit der Kunst gebietet es nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts, dass die Juristen stets die harmloseste aller denkbaren Interpretationen eines Kunstwerks zugrundelegen. Zugleich stellt sich in Frankfurt auch die Frage, ob der von Titanic geübten Kirchenkritik überhaupt bereits das scharfe Mittel des Strafrechts entgegengesetzt werden sollte.

Beurteilung von Moral

Juristisch steht der Vorwurf der "Beschimpfung von Bekenntnissen" im Raum. Zu Zeiten Kurt Tucholskys, der im Jahr 1928 wegen seines Gedichts "Gesang der englischen Chorknaben" angeklagt wurde, hieß der Paragraph noch "Gotteslästerung". Heute kommt er, in modernisierter Form, nur noch selten zur Anwendung. Nach der Vorschrift macht sich strafbar, wer "den Inhalt des religiösen Bekenntnisses anderer in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören".

Gegen das Fortbestehen der Strafvorschrift wachsen seit langem Bedenken. Wann Religionskritik den "öffentlichen Frieden" störe und wann sie vielmehr als freie Meinungsäußerung vor Angriffen zu schützen sei, das lasse sich mit einem Anspruch auf Allgemeinverbindlichkeit kaum bestimmen, argumentiert etwa die Berliner Rechtsprofessorin Tatjana Hörnle. Im Kern gehe es stets um eine Beurteilung von Moral und Gefühlen - "das Strafrecht sollte sich hier besser ganz enthalten". Auch der ehemalige Vizepräsident des Bundesverfassungsgerichts, Winfried Hassemer, lehnt einen besonderen strafrechtlichen Schutz von Religionen und Weltanschauungen ab.

"Beschimpfung von Bekenntnissen"

Wie Hörnle verweist Hassemer auf die Unbestimmtheit des Gotteslästerungs-Tatbestands. Wo Gerichte die Grenze zögen, sei letztlich kaum vorherzusagen, bemängelt eine Standard-Kommentierung zu dem Paragraphen.

Nennenswerte Strafen sind bei derartigen Verfahren lange nicht mehr herausgekommen. Anfang 2006 sah es allerdings für kurze Zeit so aus, als ob der Paragraph doch noch einmal aus seiner rechtspraktischen Versenkung gehoben werden könnte: Im westfälischen Lüdinghausen war ein Kaufmann angeklagt, der Toilettenpapier mit der Aufschrift "Koran, der heilige Qur'an" bedruckt und stückweise an Moscheen und Zeitungen verschickt hatte.

Zuvor waren auch andere Fälle in der Öffentlichkeit diskutiert worden, etwa das Titanic-Titelbild mit einem zum Klopapierhalter umfunktionierten Kruzifix unter der Frage "Spielt Jesus noch eine Rolle?" oder die "Anleitung zur Hostienschändung" des Comic-Zeichners Walter Moers. Die Verfahren waren schnell wieder eingestellt worden. Doch im Fall des Koran-Toilettenpapiers fiel das Urteil drastisch aus: ein Jahr Freiheitsstrafe auf Bewährung und 300 Sozialstunden.

Grenzen der Meinungsfreiheit

Während in vielen muslimisch geprägten Ländern gegen die Veröffentlichung von Karikaturen des Religionsstifters Mohammed heftig protestiert wurde, reagierte das Amtsgericht Lüdinghausen auf seine Weise auf die von fundamentalistischen Religionsführern eingeforderten "Grenzen der Meinungsfreiheit": Es zog sie. Was jene auf den Plan rief, die einen härteren Schutz auch des christlichen Glaubens befürworteten.

Als der Fernsehsender MTV im Sommer 2006 die satirische Zeichentrickserie Popetown ins Programm hob, in der ein infantiler Papst neben drei korrupten Kardinälen durch den Vatikan tollt, brachte die bayerische Landesregierung einen Gesetzesentwurf in den Bundesrat ein, der die Definition des "Beschimpfens von Bekenntnissen" deutlich ausgeweitet hätte. Vergeblich. An der Initiative halte man zwar grundsätzlich noch heute fest, heißt es nun, deutlich leiser, im bayerischen Justizministerium. In diesen Tagen liege der Fokus aber auf Fällen von Kindesmissbrauch, nicht auf Künstlern, die diesen Missbrauch in Karikaturen thematisieren.

Bei der Titanic wird man den Vorwurf der "Beschimpfung von Bekenntnissen" deshalb auch in Zukunft gelassen hinnehmen können - besonders, wenn die Juristen noch für einen derart putzigen Fellatio-Streit sorgen. Der Kirchenmann auf dem April-Titelbild, so schiebt der Titanic-Chefredakteur übrigens noch nach, nähere sich den Genitalien des Heilands allenfalls, um diese zu waschen - "ein Kommentar zum Selbstreinigungsbedürfnis der Kirche".

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