Rundfunkbeitrag vor Gericht:Eine Klage, die die Öffentlich-Rechtlichen ins Wanken bringen könnte

TV-Hersteller

Die Abgabe pro Gerät wurde 2013 durch eine Gebühr ersetzt, die alle Haushalte bezahlen müssen - egal ob Geräte vorhanden sind oder nicht.

(Foto: Oliver Berg/dpa)
  • Ab heute verhandelt das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe über den Rundfunkbeitrag.
  • Drei Privatpersonen und der Autovermieter Sixt klagen gegen den Monatsbeitrag von 17,50 Euro, der seit 2013 pro Wohnung erhoben wird, egal, ob dort ein Fernseher steht oder nicht.
  • Dass das Gericht die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks komplett in Frage stellt, ist unwahrscheinlich.

Von Wolfgang Janisch, Karlsruhe

Wer in diesen Zeiten, in denen der Wind für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk rauer geworden ist, nach einem wirklich treuen Begleiter sucht, der wird in Karlsruhe fündig. Die wunderbare Freundschaft begann am 28. Februar 1961, als das Bundesverfassungsgericht den plumpen Versuch von Konrad Adenauer unterband, als Konkurrenz zur ARD einen kanzlertreuen Sender zu installieren. Die Freundschaft hat gehalten, etwa ein Dutzend Urteile zeugen davon; die "Bestands- und Entwicklungsgarantie" der Sender steht festgemauert im Verfassungsrecht. Daran werden sich die Beteiligten erinnern, wenn sie an diesem Mittwoch im Sitzungssaal des Gerichts Platz nehmen, in Erwartung einer zweitägigen Verhandlung zum Rundfunkbeitrag.

Der Erste Senat verhandelt über die Beschwerden des Autovermieters Sixt sowie von drei Privatpersonen. Sie wenden sich dagegen, dass der Monatsbeitrag von 17,50 Euro seit 2013 pro Wohnung erhoben wird, egal, ob dort ein Fernseher steht oder nicht. Eine ganz normale Klage, so scheint es, doch hinter dem Verfahren formiert sich eine Fundamentalablehnung, wie sie bisher bei keinem der Karlsruher Rundfunkurteile zu beobachten war. Bisher haben oft die Sender selbst geklagt, meist mit Erfolg. Oder die Politik machte sich zu ihren Gunsten stark, etwa die SPD beim aufkommenden Privatfunk. Gut, es ging auch mal gegen die Sender - CDU gegen WDR, Anfang der 90er. Und einmal wurde sogar ein Teil der Gebühr beanstandet, der "Kabelgroschen" im Jahr 1994 - es handelte sich um 20 Pfennig. Ziel war aber stets die Optimierung des Systems öffentlich-rechtlicher Rundfunk. Nie haben sich zahllose Gegner hinter Schlagworten wie Boykott und Widerstand versammelt, zu einer Klage, die das gesamte Finanzierungsmodell mit acht Milliarden Euro pro Jahr ins Wanken bringen könnte, hätte sie Erfolg.

In den vergangenen Jahren stiegen die Erträge der Sender auf acht Milliarden Euro

Erklärtes Ziel der Reform von 2013 war es, mit der Ablösung der Geräteabgabe die "Flucht aus der Gebühr " zu unterbinden - die Ausrede, man habe ja gar keinen Fernseher, ist seither obsolet. Tatsächlich lagen die Jahreserträge, vormals deutlich unter acht Milliarden Euro, 2014 bei 8,3, im Jahr darauf bei 8,1 und 2016 bei knapp acht Milliarden Euro.

Die Kläger wollen den Sendern die Finanzierung wegschießen - stimmt das? "Ich bin der Meinung, dass wir einen öffentlich-rechtlichen Rundfunk brauchen, der mit einer soliden Finanzierung versehen ist", beteuert Rechtsanwalt Thomas Koblenzer, der zwei Kläger vertritt. Die Beiträge wären aber nur durch eine "Escape-Klausel" zu rechtfertigen: ein Recht zum Ausstieg aus der Pflicht für Leute, die auf das Angebot verzichten, aus welchen Gründen auch immer. Oder die einfach nur im Funkloch lebten. Denn ein Beitrag setze voraus, dass der Zahler zumindest die Möglichkeit habe, das Angebot zu nutzen. In Wahrheit handle es sich also um eine Steuer, für deren Erhebung die Länder aber nicht zuständig seien. Da helfe es auch nichts, den Beitrag als "Demokratie-Abgabe" zu bezeichnen, sekundiert Sixt-Anwalt Christoph Degenhart.

Zwar war das früher ähnlich. Als es noch die Gerätegebühr gab, konnte man den ganzen Tag RTL schauen und musste trotzdem für ARD und ZDF zahlen. Richtig ist aber, dass Beiträge und Gebühren einen gewissen Zusammenhang zu einer Gegenleistung haben müssen, hier also zum Rundfunk. Der ist beim Empfangsgerät ohne Zweifel direkter als bei einer Wohnung. Oder wie es Thorsten Bölck ausdrückt, Anwalt eines weiteren Klägers: Ohne Anknüpfung an ein Gerät fehle es an der "spezifischen Beziehung" des Beitrags zur Gegenleistung. Tatsächlich hat Karlsruhe neue Gebühren oft mit Skepsis betrachtet. Denn das Grundgesetz will es dem Staat nicht zu leicht machen, den geplagten Steuerzahlern immer neue Abgaben aufzubürden. Die badische Weinabgabe aus den 50er Jahren ist ein frühes Beispiel, eingeführt zur Bekämpfung der Reblaus auf Kosten der Kellereien. Das Gericht befand: Hier geht es nicht um Leistung und Gegenleistung, sondern um eine öffentliche Aufgabe, die durch die Hintertür gebührenfinanziert werden soll. Die Gebühr war nichtig.

Die Gerichte wollten stets eins: die Unabhängigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunk

Ob der Erste Senat diesmal so streng sein wird, darf man allerdings bezweifeln. Erstens stellen die Sender fraglos ein Angebot zur Verfügung. Zweitens darf der Gesetzgeber bei solchen Abgaben "typisieren". Wenn in fast allen Wohnungen Empfangsgeräte stehen, dann darf er möglicherweise einen kleinen Prozentsatz Fernsehverweigerer mit in die Pflicht nehmen - andernfalls würde die Beitragserhebung zum bürokratischen Monster. Trotzdem könnte es zu Korrekturen kommen, das deutet schon der Fragenkatalog an, den der Senat an die Beteiligten verschickt hat. Dort steht etwa das Stichwort Zweitwohnung - warum genau muss man zwei Mal zahlen? Oder: Ist es gerechtfertigt, Single-Haushalte zu benachteiligen? Und schließlich das Gewerbe. Auch Betriebe müssen zahlen, gestaffelt nach Mitarbeiterzahl; wer 20 Angestellte hat, zahlt zwei Beiträge, wer 1000 hat, zahlt 40. Und was ist mit dem Beitrag für Mietautos, immerhin 5,83 Euro? Sixt unterhält fast 50 000 Fahrzeuge.

Gut möglich also, dass im Detail manche Unwucht steckt. Dass das Gericht aber die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks komplett in Frage stellt, ist unwahrscheinlich. Die unteren Instanzen haben das neue Gebührenmodell fast durchweg bestätigt. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat im Jahr 2016 einen Aspekt hervorgehoben, der auch die Karlsruher Richter interessieren dürfte. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk muss mit der Garantie seiner finanziellen Unabhängigkeit ausgestattet sein, anders ist eine freie Programmgestaltung nicht denkbar. Es wäre ein eklatanter Verstoß gegen den Grundsatz der Staatsferne, wenn etwa die Landesparlamente nach Gusto Geld für die Sender in den Haushalt einstellten (oder eben auch nicht). Der Rundfunk wäre am Gängelband der Politik. Mit anderen Worten: Die Gebührenfinanzierung der Anstalten gehört irgendwie zur öffentlich-rechtlichen DNA - auch mit dieser ziemlich komplizierten Prozedur aus Anmeldung des Bedarfs und anschließender Prüfung durch eine politikunabhängige Kommission. Und wirklich "staatsferne" Alternativen sind schwer realisierbar. Erdacht hat diese Prozedur übrigens im Wesentlichen das Bundesverfassungsgericht.

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