Lässt sich der von einzelnen journalistischen Artikeln erwirtschaftete Gewinn exakt errechnen? Mit dieser Frage beschäftigten sich im Fall Jolanda Spiess-Hegglin mehrere Schweizer Gerichte. Die ehemalige Politikerin der Schweizer Grünen hatte wegen Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte gegen die vom Ringier-Verlag herausgegebene Schweizer Boulevardzeitung Blick geklagt.
Der Fall liegt weit zurück: Kurz vor Weihnachten 2014 war Spiess-Hegglin nach einer Feier mit Unterleibsschmerzen und Gedächtnislücken erwacht. In ihrem Intimbereich und ihrer Unterwäsche wurde im Krankenhaus die DNA von zwei Männern festgestellt, einer davon Markus Hürlimann von der rechtspopulistischen SVP. Er und Spiess-Hegglin waren zuvor gemeinsam auf der Party gesehen worden. Was in der Nacht passiert ist, konnte bis heute nicht geklärt werden. Mehrere Medien kolportierten verschiedene Versionen des mutmaßlichen Geschehens, vom Sexualdelikt bis zum vertuschten Seitensprung. Wegen ihrer Tätigkeit als Politikerin im Kanton Zug wurde der Vorfall mit großem öffentlichen Interesse verfolgt. Spiess-Hegglin klagte gegen Teile der Berichterstattung, unter anderem vier Artikel in Blick.
Im vergangenen Jahr bekam Spiess-Hegglin vor dem Kantonsgericht Zug in den meisten Punkten recht. Das Gericht versuchte, anhand von Kriterien wie Seitenaufrufen, Anzeigen und Platzierung in der Printausgabe den Umsatz der Artikel zu errechnen und sprach Spiess-Hegglin letztlich eine Summe von 309 531 Schweizer Franken (etwa 335 000 Euro) zu, zuzüglich fünf Prozent Zinsen. Ringier ging in Berufung. Wie nun bekannt wurde, gab das Obergericht des Kantons Zug der Berufung am vergangenen Freitag nur teilweise statt und bestätigte die vorinstanzliche Entscheidung zur Herausgabe von Gewinnen aus Persönlichkeitsrechte verletzender Berichterstattung. Die von Ringier an Spiess-Hegglin zu zahlenden Gewinne wurden aber deutlich nach unten korrigiert, auf 144 228 Franken.
Das mehr als 80-seitige Urteil ist über weite Strecken ein Zeugnis der Schwierigkeiten, den wirtschaftlichen Wert einzelner Artikel zu beziffern, egal ob gedruckt oder online. Die nach unten korrigierten Zahlen begründete das Gericht damit, dass in den Artikeln online weniger Werbung als ursprünglich angenommen angezeigt worden sei. Auch die Werbeerlöse für die gesamte Printausgabe, in denen die Artikel erschienen sind, wurden nach unten korrigiert. Die Berechnungsmethoden der Vorinstanz wurden allerdings weitestgehend bestätigt.
Ringier teilte am Dienstag in einer Medienmitteilung mit, man begrüße das Urteil. „Die von der Klägerin geforderte Gewinnherausgabe stand in keinem Verhältnis zur wirtschaftlichen Realität.“ Die Summe sei „immer noch deutlich höher als der effektiv erzielte Gewinn“. Man erwäge, sich nun an das Schweizer Bundesgericht zu wenden.
Spiess-Hegglin zeigte sich in einer Stellungnahme ebenfalls positiv: „Über die Höhe und die Kostenverteilung lässt sich streiten, über den Grundsatz nicht: Wer mit der Verletzung von Persönlichkeitsrechten Geld verdient, muss diesen Gewinn herausgeben“, schreibt sie. Sie verlangt, dass der Ringier-Konzern „endlich Verantwortung übernimmt“.
Die Urteile sind in mehrfacher Hinsicht ein Präzedenzfall. Zum einen, was die Berechnung des Wertes einzelner journalistischer Erzeugnisse angeht. Zum anderen, was die Grenze der im Boulevard üblichen Berichterstattung angeht.


