Süddeutsche Zeitung

Urteil des Bundesverfassungsgerichts:Digitale Teilamnesie

  • Im Netz haben haben Täter nach den heutigen Grundsatzentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts selbst bei schweren Straftaten ein Recht auf Vergessen.
  • Zusammengefasst folgt daraus zwar keine Pflicht, Namen aus den Onlinearchiven der Medien zu tilgen - wenn Betroffene aber zurecht auf den Schutz ihres Persönlichkeitsrechts pochen, muss ihre Auffindbarkeit erschwert werden.
  • Die Entschiedungen des Gerichts tragen allerdings auch den Interessen der Medien Rechnung.

Von Wolfgang Janisch

Das Internet vergisst nichts. Diese Erkenntnis ist längst zur festen Formel geworden. Einerseits ist genau das eine große Stärke des weltweiten Netzes, andererseits aber auch die Gefahr.

Früher breitete sich irgendwann die Gnade des Vergessens über all jene, deren Fehltritte öffentlich geworden sind. Aus den Nachrichten von heute wurde morgen Altpapier. Selbst Verbrecher konnten darauf zählen, dass ihre Untaten in den Papierarchiven der Zeitungen aufgehoben waren, im Gedächtnis der Leserschaft aber allmählich verblassten. Nun aber müssen Gerichte das Netz zum Vergessen zwingen - dort, wo es zum Schutz der Betroffenen angezeigt ist. Den ersten Aufschlag machte 2014 der Europäische Gerichtshof und schuf einen Anspruch auf Tilgung sensibler Informationen etwa aus dem Privatleben aus den aus den Trefferlisten der Suchmaschinen.

Der Kläger hatte 1982 auf einer Yacht im Streit einen Mitreisenden erschossen

Am Mittwoch hat das Bundesverfassungsgericht nun zwei Grundsatzentscheidungen zum "Recht auf Vergessen" veröffentlicht. Zusammengefasst folgt daraus zwar keine Pflicht, Namen aus den Onlinearchiven der Medien zu tilgen. Die Archivare der Medienhäuser werden aber technische Schutzvorkehrungen treffen müssen, um ein wenig Sand ins Getriebe des digitalen Gedächtnisses zu streuen: Wenn Betroffene zu Recht auf den Schutz ihres Persönlichkeitsrechts pochen, dann muss zumindest ihre allzu leichte Auffindbarkeit erschwert werden.

In einem der beiden Karlsruher Fälle geht es um ein spektakuläres Verbrechen aus den frühen Achtzigern - den Mord auf der Yacht Apollonia. Auf hoher See unterwegs von Gran Canaria in Richtung Karibik war es in der sechsköpfigen Crew zu Spannungen gekommen. Ein Teilnehmer, Lokführer und ehemaliger Zeitsoldat, griff im eskalierenden Konflikt zur Waffe, erschoss zwei Menschen und verletzte einen dritten. 1982 wurde er zu lebenslanger Haft verurteilt, 2002 wurde er aus dem Gefängnis entlassen. Jahre später erhob er Klage gegen den Spiegel, der damals mehrere Artikel veröffentlicht hatte, aus der Feder des legendären Gerichtsreporters Gerhard Mauz.

Seit 1999 sind alte SpiegelArtikel im öffentlichen, kostenlosen Onlinearchiv des Magazins zugänglich. Auch jene über den Schützen, der das Stigma loswerden wollte und auf Löschung seines Namens klagte. Der Bundesgerichtshof wies seine Klage 2012 ab: Das Informationsinteresse der Öffentlichkeit habe Vorrang; ein Löschungsanspruch würde dazu führen, "dass Geschichte getilgt und der Straftäter vollständig immunisiert würde".

Seit Jahren schon arbeitet nun das Bundesverfassungsgericht an dem Fall, der auch deshalb so aufwendig war, weil es auch um die komplizierte Abgrenzung zwischen nationalen und europäischen Grundrechten geht. Dass es prinzipiell ein "Recht auf Vergessen" geben muss, begründet der Erste Senat - zuständig für das Verfahren war Johannes Masing - mit der gesellschaftspsychologischen Tiefendimension des Vergessens. "Zur Freiheit gehört es, persönliche Überzeugungen und das eigene Verhalten fortzuentwickeln und zu verändern." Dafür bedürfe es eines rechtlichen Rahmens, der es möglich mache, "Irrtümer und Fehler hinter sich zu lassen". Jeder müsse die Chance haben, "dass Vergangenes gesellschaftlich in Vergessenheit gerät, und damit die Chance zum Neubeginn in Freiheit".

Darin klingt das wegweisende Karlsruher Urteil zum Soldatenmord von Lebach an, verkündet 1973 - damals erhielt der Resozialisierungsanspruch des Täters Vorrang vor dem Interesse des Fernsehens, an die Tat zu erinnern. Damals gab es noch kein Internet, aber auch das Elefantengedächtnis des Netzes macht diesen Neuanfang schwer, weil das Verbrechen immer und immer wieder hervorgeholt werden kann, medial wieder aufgefrischt und in einen neuen Kontext gestellt. Erinnerungen verblassen dort nicht mehr.

Namen dürfen in Zeitungsarchiven bleiben - ein technischer Trick soll sie aber unauffindbar machen

Die Konsequenz, die das Verfassungsgericht daraus gezogen hat, trägt allerdings auch den Interessen der Medien Rechnung - und noch mehr der Informationsfreiheit, für die Archive als Gedächtnis einer Gesellschaft eine zentrale Bedeutung haben. Danach haben Betroffene grundsätzlich keinen Anspruch auf ein vollständiges und lückenloses "Vergessen" der Archive. Grundsätzlich darf auch der Name im öffentlich zugänglichen Archiv stehen bleiben, wenn er ursprünglich zulässigerweise genannt worden ist. "Eine Begrenzung auf eine anonymisierte Berichterstattung bedeutet eine gewichtige Beschränkung von Informationsmöglichkeiten der Öffentlichkeit sowie des Rechts der Presse, selbst zu entscheiden, worüber sie wann, wie lange und in welcher Form berichtet", formulieren die Richter. Denn Archive seien eine Quelle für journalistische und zeithistorische Recherchen, wichtig zudem für Bildung, öffentliche Debatte - und letztlich für die Demokratie.

Ganz abschließend hat das Verfassungsgericht noch nicht entschieden, der Fall geht nun zurück an den BGH. Aber die Lösung, auf die das Gericht zusteuert, ist ein Kompromiss auf technischer Basis. Wenn ein Betroffener einen berechtigten Anspruch auf Schutz seiner Persönlichkeitsrechte geltend macht - und nur dann müssen die Medien überhaupt tätig werden -, muss man die Suche nach solchen Artikeln einfach ein wenig komplizierter machen.

Und zwar, indem man den Namen im Artikel belässt, aber für die Suchmaschine nicht auffindbar macht. Solche Verfahren werden von Fachleuten seit einiger Zeit diskutiert. Im konkreten Fall würde man zwar nach wie vor auf die Gerichtsberichte stoßen, wenn man nach "Mord" und "Apollonia" sucht - nicht aber, wenn man den Namen des Täters in die Suchmaschine eingibt. Technisch wird das erreicht, indem man zwei Versionen des Artikels herstellt, mit dem Effekt, dass die Suche nach dem Namen keinen Treffer erzeugt. Ein Verfahren, das jedenfalls deutlich weniger aufwendig wäre als die Löschung von Namen.

Eine Art Teilamnesie, wenn man so will.

Sie böte den Betroffenen keinen vollständigen Schutz, würde aber die wuchtige Breitenwirkungen der Suchmaschinen abfedern. Denn auch wenn das Netz nichts vergisst: Nicht immer ist es einfach, die Erinnerungen wiederzufinden.

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SZ vom 28.11.2019/qli
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