Presserecht:Wem gehören Lilianas Tränen?

Liliana Matthäus: Nachname bringt keine Vorteile

Liliana Matthäus: Als sie sich 2010 bei Sat 1 ausweinte, war das in Teilen später auch bei Vox zu sehen - gegen den Willen von Sat 1.

(Foto: Ursula Düren/dpa)

Der BGH entscheidet über das Zitatrecht im Exklusivinterview. Der Sender Sat 1 hatte gegen Vox geklagt.

Von Wolfgang Janisch

Es waren, das ist gar keine Frage, Bilder von jener Art, bei denen der gestandene Boulevardjournalist sagt: Müssen wir haben. Liliana Matthäus, damals noch Ehefrau von Lothar Matthäus, hatte der Sat-1-Sendung Stars & Stories im Sommer 2010 - der zum Spätherbst der kriselnden Ehe werden sollte - schluchzend ein Exklusivinterview gewährt, und kurz darauf ein zweites gemeinsam mit ihren neuen Kurzzeitbegleiter Matteo Baldo. Unerhörtes kam zutage ("Ich habe ihm meine Jungfräulichkeit geschenkt"), bestürzende Einsichten nach anderthalbjähriger Ehe ("Ich kenne diesen Menschen nicht") und eine mithin verständliche Reserviertheit gegenüber dem Neuen ("Ich kenne ihn nicht so gut"). Jedenfalls fragten die Produzenten der Vox-Sendung Prominent bei Sat 1 an, ob sie die Bilder verwenden dürften. Sat 1 sagte Nein. Prominent sendete trotzdem insgesamt 80 Sekunden aus den beiden Interviews.

Ein Ehekrach kann rechtlich ein wichtiges Tagesereignis sein

An diesem Mittwoch verhandelt nun der Bundesgerichtshof (BGH) über die Klage des Senders Sat 1, der die Selbstbedienung der Konkurrenz nicht hinnehmen wollte. Im Streit steht ein Dauerproblem des People-Journalismus: Wie weit reicht der Schutz exklusiver Interviews? Und wann darf die Konkurrenz Zitate daraus für die aktuelle Berichterstattung verwenden?

Das Urheberrecht versucht, hier eine Balance herzustellen. Einerseits sind solche Exklusivberichte grundsätzlich geschützt. Auf der anderen Seite darf dies aber nicht dazu führen, dass wichtige Informationen für andere Medien gesperrt sind: Zitate und Abschnitte aus solchen Beiträgen dürfen "zur Berichterstattung über Tagesereignisse" verwendet werden, und zwar "in einem durch den Zweck gebotenen Umfang", heißt es in Paragraf 50 Urheberrechtsgesetz.

Zu diesen "Tagesereignissen" gehört natürlich auch ein handfester Ehekrach prominenter Selbstdarsteller - die Pressefreiheit ist in moralischer Hinsicht großzügig. 2002 hatte der BGH über die Eheleute Dieter Bohlen und Verona Feldbusch, die heute Pooth heißt, zu entscheiden. Im November 1996 hatte die Bild-Zeitung ein Foto von Feldbuschs Gesicht gedruckt, mit blauem Auge, Pflaster und Verband ("Bohlens Frau - so hat er mich zugerichtet"). Eine Woche später stieg Focus in die Geschichte ein und zeigte einen Ausriss der Zeitungsseite. Der Springer-Verlag klagte und verlor: Focus durfte das Foto zeigen.

Doch ob Vox in Sachen Liliana Matthäus aus dem damaligen Urteil Honig saugen kann, ist nicht ausgemacht. Der BGH argumentierte damals nämlich, das "tagesaktuelle Ereignis" sei nicht etwa der Ehestreit gewesen, sondern der Umstand, dass Feldbusch sich mit ihren Vorwürfen an Bild gewandt habe. Mit anderen Worten: Der Bild-Titel selbst war zum Gegenstand weiterer journalistischer Berichterstattung geworden. Ähnlich liest sich das in einem Urteil des Oberlandesgerichts Köln zur Casting-Show Deutschland sucht den Superstar. Derselbe Dieter Bohlen hatte einen 17-jährigen Kandidaten vernichtend bewertet, der Teenager brach vor laufender Kamera zusammen. Das Sat-1-Frühstücksfernsehen sendete Ausschnitte aus der Sendung, wurde verklagt und bekam recht. Die Sendung sei derart populär, dass der Vorfall ein "die Öffentlichkeit bewegendes Ereignis" sei, argumentierte das OLG.

Diesen Stellenwert wollten die unteren Instanzen dem Interview mit der weinenden Liliana nicht zugestehen. Land- und Oberlandesgericht Hamburg haben der Klage von Sat 1 stattgegeben: Die Übernahme der Ausschnitte sei lediglich "Anknüpfungspunkt" für eine eigene Geschichte der Macher von Prominent gewesen. Ein Bilderklau also, wenn man so will. Das letzte Wort dazu wird nun in Karlsruhe gesprochen.

Zur SZ-Startseite
Jetzt entdecken

Gutscheine: