Polizeikontrolle in Sachsen:Was müssen Journalisten auf Demos beachten?

Demonstration bei Maas-Auftritt in Dresden

Was und wen dürfen Journalisten auf Demonstrationen aufnehmen?

(Foto: picture alliance / Oliver Killig)

Der Fall eines festgehaltenen ZDF-Fernsehteam auf einer "Pegida"-Demonstration sorgte bundesweit für Aufsehen. Ein Demonstrant behauptete, die Journalisten dürften ihn nicht filmen. Stimmt das?

Von Benjamin Reibert

Der Vorfall hat bundesweit für Aufsehen gesorgt: Am vergangenen Donnerstag hielten Polizisten am Rande einer Pegida-Demonstration Journalisten des ZDF für etwa 45 Minuten fest, um ihre Personalien aufzunehmen. Das Filmteam hatte zuvor Aufnahmen von Teilnehmern der Veranstaltung gemacht. Einer der Demonstranten, der später als Mitarbeiter des Landeskriminalamts von Sachsen identifiziert wurde, pöbelte die Journalisten an und behauptete, dass sie durch die Frontalaufnahme des Mannes eine Straftat begehen würden. Doch stimmt das überhaupt? Was dürfen Journalisten filmen oder fotografieren? Und welche Regeln gelten für Privatpersonen?

Dürfen Journalisten auf der Straße alles filmen oder fotografieren?

Nein, nicht pauschal. Ihre Aufgabe ist es, über wichtige und relevante Themen zu berichten, wozu Film- und Fotoaufnahmen von Personen beitragen. Das ist grundsätzlich erlaubt, doch Journalisten müssen sich an bestimmte Regeln halten. Sie dürfen Personen etwa nicht unbefugt in deren "höchstpersönlichem" Bereich - also zum Beispiel in ihrer Privatwohnung - filmen oder fotografieren. Ebenso darf nicht unbefugt die Hilflosigkeit einer Person mit Bildaufnahmen gezeigt werden. Nach Paragraf 201a Strafgesetzbuch sind Verstöße gegen diese Regeln strafbar. Dennoch sind in den meisten Fällen Bildaufnahmen in der Öffentlichkeit gestattet. Zu beachten ist, dass es dabei zunächst nur um das Anfertigen von Aufnahmen geht.

Komplizierter ist die Gesetzeslage bei der Frage, ob die Aufnahmen im Anschluss veröffentlicht werden dürfen. Denn hier gilt das Recht am eigenen Bild. Werden Personen in der Öffentlichkeit deutlich erkennbar aufgenommen, müssen die Betroffenen der Veröffentlichung grundsätzlich zustimmen. Geregelt wird das in Paragraf 22 des Kunsturhebergesetzes. Wichtig ist hierbei: Diese Zustimmung muss weder schriftlich noch mündlich erfolgen. Eine "konkludente" - also stillschweigende - Einwilligung reicht aus, die durch schlüssiges Verhalten abgegeben wird. Wer einem Kamerateam oder Fotografen nicht widerspricht, sich filmen zu lassen, erklärt sich damit offenkundig einverstanden. Es braucht zum Beispiel auch dann keine Einwilligung, wenn es sich um Aufnahmen aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt oder die abgebildeten Personen nur als "Beiwerk" auftreten. Das ist etwa der Fall, wenn Personen auf Landschafts- oder Gebäudeaufnahmen durchs Bild laufen.

Wo dürfen Journalisten auf jeden Fall filmen oder fotografieren - und wo auf gar keinen Fall?

Auf öffentlichen Veranstaltungen wie etwa Demonstrationen dürfen Journalisten Bildaufnahmen anfertigen. Aber auch hier gilt: Bei einer öffentlichen Veranstaltung darf grundsätzlich nur die Versammlung als solche gezeigt werden, nicht der Einzelne. Ein bekannter Fall war das Video des sogenannten "Techno-Vikingers", der auf einer öffentlichen Demonstration gefilmt wurde und dabei in den Fokus der Aufnahme geriet. Er bekam Recht, dass das Video nicht weiterverbreitet werden durfte, da er nicht ausdrücklich in die Veröffentlichung eingewilligt hatte. Aber auch hier gibt es eine Ausnahme: Einzelne Demonstranten dürfen in einer Großaufnahme gezeigt werden, wenn es sich um Organisatoren oder Personen handelt, die durch ihr Verhalten besonders herausstechen. In der Vergangenheit bewerteten Gerichte Einzelaufnahmen ohne Einwilligung zum Teil als zulässig, wenn die Person einen repräsentativen Gesamteindruck von der Veranstaltung vermittelt und sich besonders exponiert. Für Aufnahmen auf Privatgelände ist außerdem immer eine ausdrückliche Zustimmung des Grundstückbesitzers erforderlich. Das gilt auch für Bereiche, die zwar öffentlich betreten werden können, sich aber in Privateigentum befinden. Das Hausrecht liegt in diesem Fall beim Eigentümer, Mieter oder Pächter. Das gilt beispielsweise auch für Supermärkte und Universitäten.

Dürfen auch Privatpersonen im öffentlichen Raum filmen oder fotografieren?

Ja, dürfen sie. Sie müssen sich dabei an die selben Regeln halten wie Journalisten. Tun sie das nicht, droht Strafe. Auch dafür ist das Kunsturhebergesetz verantwortlich, das regelt, was aufgenommen und veröffentlicht werden darf. Veröffentlicht man zum Beispiel unerlaubt Aufnahmen, kann das eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe nach sich ziehen.

Hat sich das Fernsehteam von Frontal 21 strafbar gemacht, als sie Frontalaufnahmen des Demonstranten anfertigten?

Mit seinem Verhalten hat der Pegida-Demonstrant dazu beigetragen, dass er gefilmt werden durfte. Er machte sich selbst zu einem "Ereignis der Zeitgeschichte" im rechtlichen Sinn. Indem er Journalisten darin hindern wollte, die Demonstration zu dokumentieren, hat er sich selbst in die Öffentlichkeit begeben. Auch aus diesem Grund war die Aufnahme dieses ungewöhnlichen Ereignisses gerechtfertigt.

Zählt eine Nebenstraße am Rande einer Demonstration noch als öffentliche Veranstaltung?

Im konkreten Fall wurde der LKA-Mitarbeiter auf dem Weg zum eigentlichen Veranstaltungsort gefilmt. Das war in jedem Fall zulässig. Erstens ist das Filmen oder Fotografieren auf öffentlichen Straßen grundsätzlich erlaubt. Zweitens befand der Mann sich in einer Gruppe, die bereits auf dem Weg zur Veranstaltung mit Plakaten und Sprüchen demonstrierte.

Die Polizei soll laut Angabe der Journalisten zweimal die Personalien der Journalisten aufgenommen und sie insgesamt 45 Minuten festgehalten haben. War das angemessen?

Es gilt: Wenn eine Anzeige erstattet wird, müssen die Polizisten diese dokumentieren und die Personalien der Betroffenen aufnehmen. Die Personalien zwei Mal aufzunehmen, erscheint grundlos und kann deswegen als Schikane interpretiert werden.

Was kann eine Privatperson tun, wenn sie Aufnahmen von sich in den Medien entdeckt, die möglicherweise unzulässig sind?

Sollte jemand unerlaubt aufgenommen worden sein, hat der Betroffene einen Anspruch auf Unterlassung. Das heißt, die Aufnahme darf nicht weiterverbreitet werden und muss gegebenenfalls aus dem Internet gelöscht werden. Eventuell hat der Betroffene auch einen Anspruch auf Schadenersatz.

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