Persönlichkeitsrecht:Fax vom Anwalt

Streit um "Informationsschreiben": Die FAZ klagt gegen den Berliner Medienanwalt Christian Schertz und ist beim BGH erfolgreich. Pauschale Warnungen können Medienhäuser demnach untersagen.

Von Wolfgang Janisch

Medienhäuser können es Anwälten nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs gerichtlich untersagen lassen, sie mit presserechtlichen "Informationsschreiben" zu behelligen. Das gilt aber nur für pauschale, nicht näher eingegrenzte Warnungen, mit denen die Anwälte Berichte über ihre prominenten Klienten unterbinden wollen; konkrete Mahnungen sind dagegen zulässig. Die FAZ hatte gegen den Berliner Medienanwalt Christian Schertz geklagt, der viele solche Schreiben an Redaktionen verschickt und darin mit juristischen Konsequenten droht. Im konkreten Fall ging es um einen Bericht der Zeitschrift Bunte über die Heirat von Herbert Grönemeyer. Schertz wollte verhindern, dass die Frankfurter Allgemeine Sonntagszeitung darauf zurückgreift, und faxte einen Brief, in dem er auf "mannigfaltige Unwahrheiten" und rechtswidrige "Paparazzi-Abschüsse" hinwies - ohne freilich genau zu benennen, welche Informationen falsch und welche Bilder verboten seien.

Das war dem BGH zu unkonkret, weshalb er der FAZ recht gab - die sich diese Art von Anwaltspost bereits mehrfach verbeten hatte. Ein solches Schreiben sei "von vornherein ungeeignet, präventiven Rechtsschutz zu bewirken". Wenn die Schreiben jedoch konkret genug sind, müssen Medienunternehmen das hinnehmen. Dadurch könnten bereits im Vorfeld Verletzungen des Persönlichkeitsrechts verhindert werden, argumentierte der BGH.

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