Referentenentwurf des Innenministeriums:Löchriger Schutz

Pressefreiheit: Innenministerium will Ausspähen von Redaktionen ermöglichen

Das Wort Pressefreiheit in einem Ausschnitt des Artikels 5 des Grundgesetzes.

(Foto: dpa)
  • Laut einem Gesetzesentwurf soll künftig der Verfassungsschutz die Online-Durchsuchung auch gegen Journalisten einsetzen dürfen.
  • Er ist bisher nicht vom Bundeskabinett gebilligt worden.
  • Nach dem Entwurf dürften Journalisten allerdings künftig auch ausgeforscht werden, selbst wenn sie nicht an "Bedrohungen" beteiligt sind.

Von Ronen Steinke

Das Bundesamt für Verfassungsschutz, Deutschlands Inlandsgeheimdienst, soll künftig die Online-Durchsuchung auch gegen Journalisten einsetzen dürfen. So steht es bislang in einem Referentenentwurf des Bundesinnenministeriums für ein "Gesetz zur Harmonisierung des Verfassungsschutzrechts", der bisher nicht vom Bundeskabinett gebilligt worden ist. Bei einer Online-Durchsuchung hacken Ermittler sich unerkannt in Handys oder Computer ein, um dort Kommunikation mitzulesen oder die Festplatte zu durchsuchen. Die Organisation Reporter ohne Grenzen kritisiert, der Plan des Ministeriums bedeute die "Abschaffung des Redaktionsgeheimnisses". Innenminister Horst Seehofer hat nun angekündigt, den Entwurf nachbessern zu wollen. Ein Überblick über die Rechtslage.

Unter welchen rechtlichen Bedingungen dürfen Ermittler bisher Journalisten ausspähen?

Der Schutz für Journalisten ist in den vergangenen Jahren bereits löchriger geworden. Laut Paragraf 100d Absatz 5 der Strafprozessordnung ist eine Online-Durchsuchung oder ein Lauschangriff bei Journalisten zwar eigentlich "unzulässig". Allerdings gelte dies nicht, wenn sie selbst im Verdacht einer schweren Straftat oder "einer Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei" stehen, so heißt es dort in Paragraf 160a Absatz 4. Auch präventiv-polizeilich, also zur Gefahrenabwehr, dürfen Journalisten in Extremfällen ausgeforscht werden. Unantastbar sind laut dem Paragrafen 62 des neuen BKA-Gesetzes nur Geistliche, Anwälte und Parlamentarier. Bei Journalisten dagegen, so steht es in Absatz 2 dieses Paragrafen, dürfe der Ermittlungsrichter abwägen; das "Interesse an der Geheimhaltung" der dem Journalisten "anvertrauten oder bekannt gewordenen Tatsachen" sei lediglich "besonders zu berücksichtigen". In all diesen Fällen gilt bisher allerdings ein strikter Richtervorbehalt.

Welchen Schutz sollen Journalisten nach den bisherigen Plänen des Innenministeriums verlieren?

Neu an den Plänen ist, dass die Entscheidung für eine Online-Durchsuchung bei Journalisten künftig nicht ein Richter treffen soll, sondern ein Geheimdienst, der nur durch Geheimgremien kontrolliert wird - und der auch nicht konkrete Straftaten sucht, sondern allgemein politisch extremistische "Bestrebungen". Die Hürde dafür ist in Paragraf 9a des Gesetzentwurfs sehr niedrig gestaltet: Journalisten dürften ausgeforscht werden, auch wenn sie nicht an "Bedrohungen" beteiligt seien; dann ist "das öffentliche Interesse" an den von dem Journalisten "wahrgenommenen Aufgaben und das Interesse an der Geheimhaltung der dieser Person anvertrauten (...) Tatsachen besonders zu berücksichtigen".

Warum sind Journalisten weniger stark geschützt als andere "Berufsgeheimnisträger"?

Das Bundesverfassungsgericht verlangt nicht, dass jegliche Kommunikation von Berufsgeheimnisträgern "absolut" geschützt wird. So hat das Gericht das immer wieder klargestellt, zuletzt in seinem Urteil zum BKA-Gesetz 2016. Lediglich die Intimsphäre der Menschen, ihr "Kernbereich privater Lebensgestaltung", müsse unter allen Umständen den neugierigen Blicken des Staates entzogen sein. Darum geht es. Weil man annimmt, dass ein Gespräch mit einem Priester - zum Beispiel eine Beichte - in aller Regel in diese Intimsphäre gehört, darf der Staat dabei niemals lauschen. Bei Anwälten oder auch Journalisten ist es jedoch anders. Da ist die Vertraulichkeit der Kommunikation - der Freiraum, in dem Menschen angstfrei mit ihnen sprechen können - "nur" eine Voraussetzung dafür, dass diese Berufe ihren Sinn erfüllen. Hier können, so das Bundesverfassungsgericht, in Ausnahmefällen öffentliche Interessen überwiegen.

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