Online-ArchiveIm Interesse der Öffentlichkeit

Presse-Online-Archive müssen alte Artikel unverändert vorhalten können. Nur weil ein Anwalt sein Kindschaftsverhältnis zu einem prominenten Politiker nicht in einem alten, im Online-Archiv des Spiegel abrufbaren Artikel lesen will, kann er sich nicht auf ein "Recht auf Vergessen" und damit der Löschung seines Namens berufen, entschied das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe in einem an diesem Freitag veröffentlichten Beschluss. Presse und Allgemeinheit hätten ein grundsätzliches Interesse an der "fortgesetzten Verfügbarkeit" inhaltlich nicht veränderter Artikel in Online-Archiven. (AZ: 1 BvR 1282/17)

Im Streitfall hatte Der Spiegel 1978 einen Beitrag über den Oberbürgermeister einer bayerischen Großstadt veröffentlicht und dabei offenbart, dass der Beschwerdeführer, ein Anwalt, der Sohn des Politikers ist. Der Beitrag ist auch nach über 35 Jahren noch im Online-Archiv des Spiegel abrufbar und auch bei der Internetsuche auffindbar. Der Anwalt verlangte die Löschung seines Namens. Es gebe nach so langer Zeit kein öffentliches Interesse daran, dass das Kindschaftsverhältnis zu dem Oberbürgermeister offenbart wird. Sein allgemeines Persönlichkeitsrecht werde verletzt.

Das Bundesverfassungsgericht entschied jedoch, dass der Anwalt keine "Recht auf Vergessen" habe. Neben den weiterhin bestehenden Informationswert des Artikels gebe es ein Interesse der Presse, "ihre Archive möglichst vollständig und unverändert der Öffentlichkeit verfügbar zu halten". Erhebliche negative Folgen drohten dem Beschwerdeführer damit nicht.

© SZ vom 25.04.2020 / epd - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
Zur SZ-Startseite
  • Medizin, Gesundheit & Soziales
  • Tech. Entwicklung & Konstruktion
  • Consulting & Beratung
  • Marketing, PR & Werbung
  • Fahrzeugbau & Zulieferer
  • IT/TK Softwareentwicklung
  • Tech. Management & Projektplanung
  • Vertrieb, Verkauf & Handel
  • Forschung & Entwicklung
Jetzt entdecken

Gutscheine: