Süddeutsche Zeitung

Pressekodex:Wenn Herkunft eine Rolle spielt

  • Nach der Vergewaltigung in Mülheim an der Ruhr diskutieren Medien darüber, ob das Herkunftsland der Verdächtigen in den Berichten eine Rolle spielen soll.
  • Die SZ folgt den Leitlinien des Deutschen Presserats, die nach der Silvesternacht in Köln 2015 aktualisiert wurden, und nennt seit Mittwoch die Herkunft der Verdächtigen.

Von Laura Hertreiter und Tom Soyer

Journalismus ist in großen Teilen ein Handwerk. Aber es gibt auch in diesem Beruf Entscheidungen, für die es kein Handbuch geben kann. Das ist in den vergangenen Tagen in vielen Redaktionen des Landes wieder einmal spürbar geworden.

Nachdem bekannt wurde, dass fünf Kinder und Jugendliche am Freitag in Mülheim an der Ruhr eine junge Frau vergewaltigt haben sollen, wurde an Konferenztischen und in Mailverteilern diskutiert, ob das Herkunftsland der jungen Verdächtigen in den Berichten über die Tat eine Rolle spielen soll. Die Polizei hatte bereits am Samstag gemeldet, dass die drei 14- und zwei Zwölfjährigen "bulgarischer Nationalität" seien.

Einige Boulevardmedien haben diese Information sofort zum Teil ihrer Geschichten gemacht, die Süddeutsche Zeitung und andere haben sich zunächst dagegen entschieden. Denn je unklarer die erste Sachlage in Kriminalfällen wie diesem - zumal am Tag des Bekanntwerdens - erscheint, desto heikler ist die Entscheidung. Einerseits kann das Nennen bestimmter Nationalitäten Klischees und Vorurteile befeuern und im Subtext Erklärmodelle mitliefern, die so noch nicht feststehen. Auf der anderen Seite gebieten es die eigene Glaubwürdigkeit und das Recht der Öffentlichkeit auf Information, zum richtigen Zeitpunkt auch anders zu entscheiden.

Im Kleinen stellt sich die Frage in Redaktionen ständig. Afghane überfällt Kiosk, Norweger überfährt Rentnerin, Deutsche verprügelt ihr Kind. Wann spielt die Herkunft eine Rolle? Klare Regeln würden die Redaktionsarbeit leichter, das Ergebnis jedoch nicht immer richtiger machen.

Der Deutsche Presserat, das Organ der freiwilligen Selbstkontrolle der Presse, hat in seinem Kodex Leitlinien für Entscheidungen zur Herkunftsnennung von Tätern und Verdächtigen formuliert. Grundsätzlich heißt es dort zur Frage, ob Berichte die Zugehörigkeit von Verdächtigen oder Tätern zu ethnischen, religiösen oder anderen Minderheiten thematisieren sollen: Diese "soll in der Regel nicht erwähnt werden, es sei denn, es besteht ein begründetes öffentliches Interesse. Besonders ist zu beachten, dass die Erwähnung Vorurteile gegenüber Minderheiten schüren könnte".

Voyeurismus oder Informationspflicht? Diese Frage ist stetig neu zu verhandeln

Der Fall von Mülheim zeigt jedoch, wie sehr die dort genannten Empfehlungen konkurrieren können: Kinder und Jugendliche seien besonders zu schützen, heißt es, "mit Hinblick auf die Zukunft der Betroffenen". Bei der Nennung der Herkunft von Minderjährigen ist demnach Zurückhaltung geboten. In Fällen von großem öffentlichen Interesse, wie es inzwischen gegeben ist, gebe es hingegen Gründe für eine Nennung: "Für ein überwiegendes öffentliches Interesse spricht in der Regel, wenn eine außergewöhnlich schwere oder in ihrer Art und Dimension besondere Straftat vorliegt."

Unter Berücksichtigung des Pressekodex prüft die SZ in Fällen wie diesem die Umstände jeweils genau und entscheidet im Zweifel auf Grundlage neuer Erkenntnisse von Tag zu Tag, von Stunde zu Stunde neu. So auch im Fall der Gruppenvergewaltigung von Mülheim: Seit Mittwoch nennt die SZ die bulgarische Herkunft der Verdächtigen. Eine Sprecherin des Presserats, Sonja Volkmann-Schluck, sagte am Mittwoch auf SZ-Anfrage: "Da die Tat aus einer größeren Gruppe heraus begangen wurde und es sich - angesichts des Alters der Beteiligten - um eine in ihrer Dimension ungewöhnliche und zudem außergewöhnlich schwere Straftat handelt, sprechen hier viele Gründe für die Nennung der Nationalität." Letztlich könne jedoch nur der Beschwerdeausschuss des Presserats im Nachhinein entscheiden, ob die Nationalität genannt werden durfte.

Die Frage, wie man über Täter und Verdächtige berichtet, wo Voyeurismus und Vorverurteilung Vorschub geleistet wird, und wo hingegen Informationspflicht gilt und Medien für Glaubwürdigkeit stehen müssen, war immer eine, die in den Redaktionen des Landes stets neu zu verhandeln ist.

Die Kölner Silvesternacht 2015 hat die Berichterstattung verändert

Die Silvesternacht 2015 hat die Öffentlichkeit genauso wie die Redaktionen für das Thema sensibilisiert. Vorher galt allgemeine Zurückhaltung bei der Nennung von Herkunftsländern nach Verbrechen. Um keine Vorurteile zu schüren oder Gruppen zu stigmatisieren, wurde das nur thematisiert, wenn es einen wirklich eindeutigen Zusammenhang zur Tat gab. Nach jener Silvesternacht aber, in der es zahlreiche sexuelle Übergriffe auf Frauen durch junge Männer - vornehmlich aus dem nordafrikanischen und arabischen Raum - gab und die Herkunft erst spät Teil der Berichterstattung wurde, wurden heftige Vorwürfe gegen die Berichterstatter laut. Aus diesem Anlass änderte schließlich auch der Deutsche Presserat die Richtlinie zur Nennung der Herkunft von Straftätern, die im Fall der Gruppenvergewaltigung von Mülheim Orientierung bietet: Im März 2017 wurde sie aktualisiert.

Vorher lautete die Empfehlung, Medien sollten Herkunft und Religion von Straftätern nur dann nennen, wenn ein "begründbarer Sachbezug" zu der Straftat bestand, als Beispiel werden Morde an Frauen durch Familienmitglieder genannt, nachdem sie angebliche kulturelle Regeln verletzt haben. In der Neufassung ist die Herkunftsnennung auch dann legitim, "wenn ein begründetes öffentliches Interesse vorliegt". Neugierde gilt ausdrücklich nicht als Grund. Gemeint ist inhaltliches Interesse, nicht jenes, das sich in Klickzahlen bemisst.

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Quelle:
SZ vom 11.07.2019/tmh
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