Rundfunkrecht:Alexa, richte dich nach diesen Regeln!

Der neue Medienstaatsvertrag ist in Kraft getreten. Er soll die Rundfunkgesetze auf die Höhe der Zeit holen. Darin sind nun auch Regeln für digitale Plattformen, Videostreamer oder Voice-Assistenten festgelegt. Ein Überblick.

Von Benedikt Frank

Mit dem Inkrafttreten des Medienstaatsvertrags an diesem Samstag findet die größte Renovierungsarbeit am deutschen Medienrecht der letzten Jahre einen vorläufigen Abschluss. Zehn Tage zuvor hatte auch das letzte der 16 Landesparlamente dem Gesetz zugestimmt. Das Inkrafttreten gilt von dem Tag an, nach dem alle Ratifizierungsurkunden eingetroffen sind, was laut Staatskanzlei Mainz am Freitag geschehen ist. Auf etwa hundert Seiten voller Paragraphen finden sich Regeln, die der heutigen Medienwelt besser entsprechen sollen als die im alten "Rundfunkstaatsvertrag". Wichtig ist das für alle, da heute jeder selbst schneller zum Medienproduzenten im Sinne des Gesetzes wird, als er denkt. Die wichtigsten Änderungen und Fragen.

Der Name

Der Medienstaatsvertrag ist der Nachfolger des Rundfunkstaatsvertrags, der seit 1991 galt und immer wieder erweitert wurde. Die Umbenennung soll signalisieren, dass das Gesetz jetzt nicht mehr nur für Fernsehen und Radio gilt, sondern auch für die vielen digitalen Medienanbieter. Da sind die sogenannten Medienintermediäre, also Vermittler zwischen Medieninhalten wie Facebook oder Google, aber auch Smart-TVs, Voice-Assistenten, Videostreamer und Blogs. Das Gesetz ist allerdings, anders als der Name suggeriert, nicht das einzige für Medien in Deutschland. Die Rechte und Pflichten der Presse regeln weiterhin die Landespressegesetze, für Websitebetreiber gilt das Telemediengesetz und die Höhe des Rundfunkbeitrags steht im Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag.

Neue Pflichten für die Internetriesen

Wer wie die Suchmaschine Google oder das Social Network Facebook Medieninhalte verbreitet ist nun zu Transparenz verpflichtet. Die Firmen müssen etwa erklären, nach welchen Kriterien sie Inhalte gewichten und anzeigen - also warum Suchergebnisse bei Google oben stehen oder wie Facebooks Newsfeed Links bewertet. Zum Teil stellen sie solche Erklärungen schon bereit. Die Frage wird nun sein, ob diese ausreichen. Außerdem dürfen die Suchmaschinen und Netzwerke journalistisch-redaktionelle Angebote nicht gegenüber jeweiligen Konkurrenzangeboten diskriminieren, also ungleich behandeln. Interessant wird noch, ob und wie das neue Widerspruchsrecht diesbezüglich genutzt wird. Wohlgemerkt gilt dieses Recht nur für Anbieter journalistischer Inhalte - wer glaubt, sein Katzenfoto hätte mehr Klicks verdient, dürfte kaum Erfolg mit einer Beschwerde haben. Sieht sich aber etwa ein Zeitungsverlag von einem Intermediär schlechter behandelt als die Konkurrenz, kann er das bei der zuständigen Landesmedienanstalt anzeigen. Das könnte noch zu interessanten Konflikten führen.

Auffindbarkeit von Programmen in Benutzeroberflächen

Ein Fernseher ist heute oft nicht mehr nur ein Gerät mit einer begrenzten Anzahl an Programmen, sondern ein mit dem Internet verbundener Computer, ein Smart-TV. So wäre es für die Produzenten der Geräte leicht machbar, gegen Geld zum Beispiel einen Anbieter wie Netflix prominent in seinem Menü zu präsentieren und dafür die lineare TV-Konkurrenz schlechter sichtbar zu machen. Der Medienstaatsvertrag schreibt vor, dass eine Diskriminierung auch hier nicht erlaubt ist. Rundfunkangebote und Mediatheken der öffentlich-rechtlichen und der privaten Sender, die besonders zur Meinungsvielfalt beitragen, müssen leicht auffindbar sein. Auch die Anbieter von Benutzeroberflächen müssen transparent machen, wie sie auswählen und sortieren. Interessant ist das auch bezogen auf Voice-Assistenten wie Amazons Alexa. Denn wie lässt sich etwa sicherstellen, dass beim Kommando "Was gibt es Neues?" kein Nachrichtenangebot diskriminiert wird? Zudem darf ein Smart-TV nicht ohne Erlaubnis das Fernsehprogramm verändern - denkbar und technisch möglich wäre etwa, eine Sendung oder einen Werbeblock mit eigenen Inhalten zu überblenden.

Weniger strenge Regeln für Streamer

Bisher konnten Anbieter, die regelmäßig live Videos online streamten, schnell unter die Rundfunklizenzpflicht fallen. Das stieß oft auf Unverständnis, insbesondere bei jungen Streamern, die im Netz Videospiele kommentierten. In Zukunft sind Programme, die nur geringe Bedeutung für die Meinungsbildung entfalten oder die durchschnittlich weniger als 20 000 Menschen gleichzeitig erreichen, von der Lizenzpflicht ausgenommen. Wer sich unsicher ist, kann sich die Zulassungsfreiheit auch von der zuständigen Landesmedienanstalt bestätigen lassen.

Sorgfaltspflicht für Blogger

Wer im Netz journalistisch publiziert, muss sich jetzt explizit an journalistische Grundsätze und Sorgfaltspflichten halten. Bei Zeitungen und Zeitschriften wacht in der Regel der Deutsche Presserat über die Einhaltung des Pressekodex, so auch bei den zugehörigen Websites. Jetzt wäre es sinnvoll, wenn sich auch Blogger einer solchen Institution anschließen, zumindest wenn sie nicht nur rein privat schreiben und sie selbstbestimmt wählen wollen, wer über die Einhaltung der Sorgfaltspflichten urteilt. Das kann der Presserat oder eine andere bestehende Organisation wie die Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter sein, es ist aber auch möglich, dass sich eine neue Einrichtung gründet. Diese müsste wie die anderen unabhängig arbeiten und von den Landesmedienanstalten anerkannt werden.

Offene Fragen

Der Medienstaatsvertrag teilt den Landesmedienanstalten viele neue Aufgaben zu. Wie diese genau umzusetzen sind, müssen die Anstalten jetzt erst in ihren Satzungen definieren. Das kann entscheidenden Einfluss auf die Wirkung des Gesetzes haben. Wie detailliert müssen etwa die Medienintermediäre ihre Algorithmen erklären?

Außerdem sind die nächsten Änderungen am Staatsvertrag bereits absehbar. Die Bundesländer müssen bei den Bestimmungen zur Barrierefreiheit nachbessern, das ist eine Forderung aus Brüssel. Zudem haben sie erklärt, beim Jugendschutz nachbessern zu wollen und das Medienkonzentrationsrecht zu reformieren. Zur jetzt neu geregelten Rundfunkzulassung wollen sie prüfen, ob die Lizenzpflicht vollständig abgeschafft werden kann. Das würde bedeuten, dass dann auch große Anbieter mit mehr als 20 000 regelmäßigen Nutzern ihre Angebote nur noch bei den Landesmedienanstalten bekannt machen müssten, statt wie jetzt dort eine Zulassung zu beantragen. Offen ist, wie dann die Lizenzpflicht beim klassischen Rundfunk gehandhabt werden könnte.

Und dann gibt es da noch ein großes Vorhaben auf europäischer Ebene, das auf den Medienstaatsvertrag zurückstrahlen könnte. Die Europäische Kommission möchte dieses Jahr noch einen Entwurf zum sogenannten Digital-Services-Act vorlegen, der ebenfalls auf eine Regulierung der großen Digitalkonzerne zielt. Die Frage ist nun, ob der deutsche Medienstaatsvertrag hier eine Vorbildfunktion hat oder durch EU-Recht zumindest in Teilen wieder außer Kraft gesetzt wird. Bei der Ratifizierung hatte die Kommission das Gesetz nämlich bereits kritisiert. Es geht dabei im Kern darum, ob ein Anbieter am Ort seines Firmensitzes oder an seinem Wirkungsort reguliert werden darf. Dürfen deutsche Regulierungsbehörden überhaupt über Google und Facebook wachen oder muss das in Irland, ihrem europäischen Hauptsitz, geschehen?

Zur SZ-Startseite

Lesen Sie mehr zum Thema

Jetzt entdecken

Gutscheine: