Leitlinien des Presserats:Ist die Herkunft von Tätern und Verdächtigen von öffentlichem Interesse?

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Der Presserat veröffentlicht Leitsätze zum Diskriminierungsschutz.

(Foto: dpa)

Der Presserat formuliert dazu nun Leitsätze mit aktuellen Beispielen. Die Abwägung im Einzelfall bleibt den Redaktionen aber nicht erspart.

Von David Denk

Wann ist es presseethisch vertretbar, die Herkunft von Straftätern zu benennen, und wann nicht? Nachdem Männer aus dem arabischen Raum in der Silvesternacht 2015/2016 am Kölner Hauptbahnhof Frauen sexuell belästigten und beklauten, herrschte in dieser Frage große Verunsicherung in deutschen Redaktionen, die der Deutsche Presserat als Organ der Selbstkontrolle seitdem abzubauen versucht: Im März beschloss er eine Neufassung der Richtlinie 12.1 des Pressekodex, des Diskriminierungsverbots. Wer ihn verletzt, riskiert eine Rüge. Nun ergänzt der Presserat den Passus um am Mittwoch veröffentlichte konkrete Leitsätze für den redaktionellen Alltag.

"Mögliche diskriminierende Nebenwirkungen" einer Namensnennung müssten "durch ein überwiegendes öffentliches Interesse" gedeckt sein, sagt Presseratssprecher Manfred Protze - eine Abwägung, welche die neuen Leitsätze erleichtern, aber nicht ersetzen. In der alten Ziffer 12.1 stand noch "begründbarer Sachbezug" - eine Formulierung, die vielen Journalisten für den Praxisgebrauch wenig deutlich erschien. Auch in einem weiteren Punkt ist die Neufassung klarer: Die Zugehörigkeit der Verdächtigen oder Täter zu ethnischen, religiösen oder anderen Minderheiten soll "in der Regel nicht" genannt werden (und nicht mehr "nur dann, wenn"). Der Presserat verweist auf wissenschaftliche Studien, wonach die Herkunftsnennung "die Einstellung von Lesern gegenüber den genannten Minderheiten insgesamt negativ beeinflussen kann".

Die Abwägung im Einzelfall bleibt Redaktionen nicht erspart

Die Leitsätze zeigen anhand von Fallbeispielen gerechtfertigte Ausnahmen von dieser Regel auf, was in den Redaktionen jeweils im Einzelfall zu prüfen ist. So eine Ausnahme sei es etwa, wenn eine Straftat "aus einer größeren Gruppe heraus begangen" werde, "von der ein nicht unbeachtlicher Anteil durch gemeinsame Merkmale wie ethnische, religiöse, soziale oder nationale Herkunft verbunden ist", heißt es in der Handreichung des Presserats, also etwa im Falle der Kölner Silvesternacht. Auch wenn es sich um eine "besonders schwere oder in ihrer Art oder Dimension außergewöhnliche Straftat" handelt wie den Anschlag auf den Mannschaftsbus des Fußball-Bundesligisten Borussia Dortmund oder aber die Gruppenzugehörigkeit "eine besondere Behandlung im Ermittlungsverfahren zur Folge" hat, darf die Herkunft thematisiert werden. Das Beispiel des Presserats: Ein Richter erlässt Haftbefehl wegen Fluchtgefahr, da die ausländische Staatsangehörigkeit des Verdächtigen ein Absetzen ins Ausland erleichtern würde, wohingegen er einen deutschen Staatsbürger im vergleichbaren Fall nicht festgesetzt hätte.

Weder "Neugier" oder "Gruppeninteressen", stellt der Presserat klar, noch die "Nennung einer Gruppenzugehörigkeit durch Quellen, etwa durch Behörden", entbinde die Redaktionen ihrer "eigenständigen pressethischen Verantwortung". Die Schwierigkeit besteht auch darin, dass Redaktionen sich unter Umständen entscheiden müssen, etwa in Polizeimeldungen genannte veröffentlichte Fakten nicht zu nennen, was den Vorwurf nach sich ziehen kann, den Leser zu bevormunden. Andrerseits geht es darum, nicht zu Diskriminierung beizutragen. Es liegt wohl in der politischen Sprengkraft des Themas, dass der Presserat sogar vermeintliche Selbstverständlichkeiten noch einmal ausformuliert: "Vermutungen über den Zusammenhang zwischen Gruppenzugehörigkeiten und Taten müssen von Tatsachen gestützt sein", heißt es in den Leitsätzen. "Bloße Spekulationen und Hörensagen sind insofern keine Grundlage für verantwortliche Berichterstattung."

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