Kriegsverbrecher-Akte:Recht auf Einsicht

Der Verfassungsschutz muss einem Journalisten Zugang zu Akten über den Nazi-Kriegsverbrecher Alois Brunner gewähren. Das hat das Bundesverwaltungsgericht am Mittwoch entschieden. (Az.: BVerwG 6 C 21.18)

Ein Journalist der Bild-Zeitung hatte vor Jahren Einsicht in die Akte beantragt, was der Geheimdienst unter Verweis auf die noch nicht verjährte 30-Jahres-Frist seit der letzten Bearbeitung der Akte verwehrte. Das OVG Münster verpflichtete den Geheimdienst 2018, zumindest für Teile der Akte einen neuen Bescheid zu erlassen. Das bestätigte nun das Bundesverwaltungsgericht.

Der Reporter Hans-Wilhelm Saure sagte, er erhoffe sich neue Erkenntnisse über Alois Brunner. "Das war einer der schlimmsten NS-Verbrecher. Bis heute ist unklar, wer seine Unterstützer und Helfer gewesen sind", sagte Saure. Brunner hatte sich aus Deutschland nach Syrien abgesetzt, wo er 2001 gestorben sein soll.

Das Internationale Auschwitz Komitee bezeichnete das Urteil als eine Genugtuung für Überlebende des Holocaust in aller Welt. Vizepräsident Christoph Heubner appellierte zugleich an den Verfassungsschutz, der Öffentlichkeit alle Akten zu Brunner nicht länger vorzuenthalten. Auch der Präsident des Zentralrats der Juden, Josef Schuster, hatte in der Bild vor der Entscheidung eine Offenlegung gefordert.

Der Streit zwischen dem Verfassungsschutz und dem Journalisten drehte sich in Leipzig um die Frage, wie die 30-Jahres-Frist nach dem Bundesarchivgesetz zu berechnen ist. Das Bundesamt hatte argumentiert, die Frist beginne mit der letzten inhaltlichen Bearbeitung der Gesamtakte. Aus Sicht des Klägers ein Unding - denn dann würde mit jedem Blatt und jedem Bild, das hinzugefügt werde, die Frist von vorn beginnen. Er werde eine "immerwährende Akte" produziert, kritisierte der Anwalt des Journalisten, Axel Mütze. Die Bundesverwaltungsrichter folgten der Argumentation des Reporters. Es komme nicht darauf an, wann die Akte insgesamt zuletzt bearbeitet wurde, sondern die Frist sei jeweils an einzelne Bestandteile der Akte gekoppelt.

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