Süddeutsche Zeitung

Journalistische Sorgfaltspflicht:Medienaufsicht geht gegen Online-Medien vor

"KenFM" und "Flinkfeed" erhalten Hinweisschreiben wegen Verletzung der journalistischen Sorgfaltspflicht.

Die Landesmedienanstalten gehen mit neuen gesetzlichen Befugnissen gegen Online-Medien vor, die gegen die journalistische Sorgfaltspflicht verstoßen. Deutschlandweit wurden elf sogenannte Hinweisschreiben an Online-Anbieter verschickt, sagte eine Sprecherin der Landesanstalt für Medien NRW dem Evangelischen Pressedienst (epd) am Dienstag in Düsseldorf. Darunter seien die Angebote KenFM des Web-Publizisten Ken Jebsen, Deutschland-Kurier und Flinkfeed.

Zu den Verstößen gehöre etwa, dass die Quellen für Behauptungen nicht genannt worden seien, sagte eine Sprecherin der Landesanstalt. In anderen Fällen seien Bilder aus ihrem Kontext gerissen worden. Die Aufsichtsbehörde in Nordrhein-Westfalen geht gegen das rechte Jugendportal Flinkfeed (früher Fritzfeed) vor, die Medienanstalt Berlin-Brandenburg gegen KenFM. Der frühere RBB-Journalist Ken Jebsen ist eine prominente Figur in der neurechten Szene. Er behauptete unter anderem, die USA hätten die Anschläge vom 11. September 2011 selbst inszeniert. Sein Youtube-Kanal, der ebenfalls KenFM hieß, wurde kürzlich gesperrt.

Nach dem neuen Medienstaatsvertrag, der im November den bisherigen Rundfunkstaatsvertrag abgelöst hat, können erstmals auch redaktionell gestaltete Online-Angebote, die geschäftsmäßig betrieben werden, von den Landesmedienanstalten reguliert werden. Dies gilt dann, wenn Verstöße gegen die journalistische Sorgfaltspflicht vorliegen und sich das Angebot keiner Selbstkontrolleinrichtung wie etwa dem Deutschen Presserat unterworfen hat. Reagieren die Anbieter nicht auf Hinweisschreiben, kann ein Verfahren eingeleitet werden.

Die gemeinsame Geschäftsstelle der Landesmedienanstalten in Berlin hatte in der vergangenen Woche mitgeteilt, besonders mit Blick auf die anhaltende Corona-Pandemie und das Superwahljahr 2021 sei die Einhaltung von Sorgfaltspflichten durch die Anbieter gefragt. Diese müssten vor der Verbreitung von Inhalten einen Mindestbestand an Beweistatsachen zusammentragen sowie Zitate klar kennzeichnen und Quellen angeben.

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