Freispruch für einen Mitarbeiter:Informant im Recht

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Kein Geheimnisverrat: Ein Mitarbeiter alarmiert die Presse wegen angeblicher Untreue im Unternehmen. Das Gericht spricht ihn frei.

Max Hägler

Ein ehemaliger leitender Mitarbeiter eines niederbayerischen Maschinenbauers, der Journalisten Informationen über angebliche Missstände in seinem Unternehmen weitergab, ist vom Vorwurf des Geheimnisverrats freigesprochen worden. Auch wenn durch eine darauf folgende Verdachtsberichtstattung ein Imageschaden entstanden sei, habe der Mann nicht gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verstoßen, das Geheimnisverrat ahndet. Zu diesem Schluss gelangte das Amtsgericht Regensburg an diesem Dienstag und sprach den Mann frei.

Zunächst keine Rückmeldung von der Justiz - der Mitarbeiter wandte sich also an die Presse. (Foto: iStockphoto)

Der Angeklagte hatte bald nach seiner Einstellung 2006 die Vermutung, dass der Geschäftsführer das eigene Unternehmen betrüge. Er sammelte auf seinem Computer Indizien, informierte die Regensburger Staatsanwaltschaft, die Seniorchefin und später sogar den früheren Ministerpräsidenten Edmund Stoiber. Allerdings bekam er ein Jahr lang keine für ihn befriedigende Rückmeldung von der Justiz. Daraufhin wandte er sich an das Magazin Wirtschaftswoche, das schließlich auch eine Geschichte veröffentlichte. Doch dann stand die Staatsanwaltschaft vor der Tür des Informanten - die Firma hatte ihn wegen Geheimnisverrats angezeigt.

Die Staatsanwaltschaft und die Nebenklage sahen den Tatbestand des Geheimnisverrats als gegeben an. Anders urteilte die Strafrichterin: Es gebe keinen Beweis dafür, welche Daten die Wirtschaftswoche tatsächlich von dem Angeklagten erhalten habe. Sein ganzes Vorgehen und auch das lange Warten bis zur Kontaktaufnahme mit einem Journalisten zeige, so das Gericht, dass er nicht profitieren, sondern Schaden vom Unternehmen abwenden wollte.

Dass es in der Firma, wie die Staatsanwaltschaft schließlich herausfand, gar keinen Fall von Untreue gab, könne dem Informanten ihm nicht vorgeworfen werden. Letztlich müsse in diesem Fall das Recht auf Meinungsfreiheit gelten. Die Kläger hatten am Mittwoch noch nicht entschieden, ob sie Rechtsmittel einlegen.

© SZ vom 25.11.2010 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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