Fragen und Antworten:Streits und Sterne

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Sich der Bewertung bei Goolge zu entziehen, geht kaum. „Als öffentlich zugänglicher Gewerbetreibender muss man sich das wohl gefallen lassen“, meint der Experte. (Foto: Dado Ruvic/Reuters)

Wie kommt Google an Ratings und Angaben zu Wartezeiten? Die wichtigsten Infos zu Onlinebewertungen.

Von Kathrin Müller-Lancé

Der Gerichtsfall des Tegernseer Bräustüberls hat die Diskussion um Bewertungsportale erneut angefacht. Antworten auf die wichtigsten Fragen:

Welche Bewertungen zeigt Google an?

In erster Linie die Bewertungen von anderen Nutzern - auf einer Skala von einem bis zu fünf Sternen und als Kommentare. Voraussetzung dafür ist ein Google-Konto. Zusätzlich können Nutzer Fotos hochladen und Labels vergeben wie "Sitzplätze im Freien". In der Kategorie "Stoßzeiten" gibt Google an, wann ein Lokal wie gut besucht ist. Außerdem wird eine Wartezeit geschätzt sowie die Zeit, die Menschen dort verbringen. Mit diesen Informationen werden die Orte auch in den Karten von Google Maps angezeigt.

Wie kommen die Bewertungen zustande?

Darüber gibt Google wenig Auskunft. "Stoßzeiten, Wartezeiten und Besuchsdauer werden mithilfe von aggregierten und anonymisierten Daten von Nutzern berechnet, die den Google Standortverlauf aktiviert haben", heißt es auf der Website. Zu den geschätzten Wartezeiten, die sich vermutlich nur schwer aus dem Standortverlauf ablesen lassen, teilt der Konzern auf Anfrage lediglich mit, sie basierten "auf anonymen Daten von Personen, die in der Vergangenheit das betreffende Restaurant besucht haben". Ob die Nutzer die Wartezeit selbst angeben oder ob sie automatisch erfasst wird, verrät Google nicht.

Wie aussagekräftig sind Online-Bewertungen?

Im statistischen Sinne repräsentativ sind die punktuell abgegebenen Bewertungen nicht, auch Verbraucherschützer warnen davor, sich zu sehr von Sternen und Rezensionen leiten zu lassen: Man solle "Online-Bewertungen nicht blind vertrauen", teilt die Verbraucherzentrale mit. Oft seien authentische und gefälschte Bewertungen schwer zu unterscheiden. Eine Forderung laute, dass Bewertungen gleichwertig und objektiv gerankt werden. Das ist nicht immer der Fall, in manchen Portalen werden gesponserte Bewertungen oder Accounts prominenter dargestellt als andere.

Was ist erlaubt?

In den meisten juristischen Streitfällen gehe es darum, negative Bewertungen aus Portalen herauszubekommen, sagt Medienrechtsanwalt Bernhard Knies. Der Erfolg hänge etwa davon ab, ob es sich um eine persönliche Meinung ("Ich finde, man wartet hier ganz schön lange") oder die Behauptung einer Tatsache ("Ich habe zwei Stunden auf mein Bier gewartet") handelt. Mit einer Tatsachenbehauptung, die sich als falsch belegen lässt, habe man vor Gericht gute Chancen. Bei einer Meinungsäußerung sei es schwieriger. Ein Sonderfall ist die Schmähkritik: Bei Beleidigungen können Betroffene eine Unterlassung und eine Geldentschädigung fordern.

Müssen sich Unternehmen bewerten lassen?

Sich dagegen zu wehren ist weniger aussichtsreich. "Als öffentlich zugänglicher Gewerbetreibender muss man sich das wohl gefallen lassen", sagt Knies. Einer Ärztin, die nicht mehr auf dem Bewertungsportal Jameda auftauchen wollte, gab der Bundesgerichtshof 2018 jedoch Recht. Das Portal sei kein "neutraler Informationsvermittler", weil zahlende Ärzte mit einem Premiumpaket bevorzugt dargestellt würden.

© SZ vom 30.08.2019 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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