Einstweilige Verfügung:Fall Böhmermann: Keine einstweilige Verfügung gegen Springer-Chef Döpfner

Mathias Döpfner

"Ich finde Ihr Gedicht gelungen, ich habe laut gelacht", schrieb Mathias Döpfner in der Welt am Sonntag.

(Foto: Michael Kappeler/dpa)
  • Das Landgericht Köln hat die beantragte einstweilige Verfügung gegen Springer-Chef Mathias Döpfner zurückgewiesen.
  • Döpfner hatte Böhmermanns Schmähgedicht in einem offenen Brief gelobt.

Der türkische Präsident Recep Tayyip Erdogan ist vor Gericht mit einem Antrag auf eine einstweilige Verfügung gegen den Springer-Chef Mathias Döpfner gescheitert. Die Pressekammer des Kölner Landgerichts wies den Antrag am Dienstag zurück und begründete dies mit dem grundrechtlich gewährleisteten Recht Döpfners auf freie Meinungsäußerung, wie eine Gerichtssprecherin mitteilte. Gegen das Urteil ist sofortige Beschwerde beim Kölner Oberlandesgericht möglich.

Erdoğan hatte am Montag eine einstweilige Verfügung gegen Döpfner beantragt. Der Springer-Chef hatte in der Debatte um das Erdoğan-Gedicht von Böhmermann in einem offenen Brief Partei für den Satiriker ergriffen. "Ich finde Ihr Gedicht gelungen. Ich habe laut gelacht", schrieb der Vorstandsvorsitzende des Medienhauses in der Welt am Sonntag. In einem Postskriptum fügte Döpfner hinzu: "Ich möchte mich, Herr Böhmermann, vorsichtshalber allen Ihren Formulierungen und Schmähungen inhaltlich voll und ganz anschließen und sie mir in jeder juristischen Form zu eigen machen."

Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung

Das Landgericht befand nun in seinem Beschluss, im Spannungsfeld zwischen dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht Erdogans sei die Äußerung Döpfners als Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung in einer kontroversen Debatte zulässig. Ein Unterlassungsanspruch Erdogans folge auch nicht daraus, dass Döpfner möglicherweise rechtswidrige Äußerungen Böhmermanns verbreitet hätte - denn allein in der Bezugnahme auf die nicht wörtlich wiedergegebenen Äußerungen Böhmermanns und dem damit verbundenen ausdrücklichen Sich-Zu-Eigen-Machen liege keine Verbreitung dieser Äußerungen.

Dies gelte auch, soweit Döpfner eine einzelne Äußerung Böhmermanns wörtlich wiedergebe. Denn Döpfner rechne diese Äußerung erkennbar Böhmermann zu und setze sich mit dem wiedergegebenen Wort nur beispielhaft im Rahmen der zulässigen öffentlichen Kontroverse auseinander - ohne losgelöst vom bereits in der Artikelüberschrift wiedergegebenen Kontext "Kunst- und Satirefreiheit" den türkischen Staatschef selbst mit einer solchen Äußerung zu belegen. Die Gerichtssprecherin wies darauf hin, dass mit dem Gerichtsbeschluss ausdrücklich nicht festgestellt werde, ob Böhmermanns Schmähgedicht auf Erdogan zulässig oder unzulässig ist.

Wenn nötig, in die zweite Instanz

Laut Erdoğans Anwalt Ralf Höcker hatte das Landgericht Köln allerdings schon gestern angedeutet, dass es der einstweiligen Verfügung eher nicht stattgeben werde. Wenn die Verfügung nicht erlassen werden sollte, werde er Erdoğan empfehlen, in die zweite Instanz zu gehen, sagte Höcker am Montag.

Die Staatsanwaltschaft Mainz prüft derzeit, ob sie gegen Böhmermann Anklage erhebt. Erdoğan hatte Böhmermann nach dessen Schmähgedicht nicht nur wegen Beleidigung eines Staatsoberhaupts, sondern auch wegen Beleidigung einer Privatperson verklagt (die Details lesen Sie hier).

Zur SZ-Startseite

Lesen Sie mehr zum Thema

Jetzt entdecken

Gutscheine: