Süddeutsche Zeitung

Corinna Schumacher gegen Boulevardmagazine:Notwendig privat

Klatschmagazine haben Fotos von Corinna Schumacher abgedruckt, auf denen sie die Klinik betritt, in der ihr Mann Michael im Koma liegt. Schumacher sah ihre Rechte durch die Bildveröffentlichungen verletzt, nun hat ein Gericht in dem Fall entschieden.

Von Ekkehard Müller-Jentsch

Corinna Schumacher muss es sich nicht gefallen lassen, voller Sorge und Angst um ihren verunglückten Ehemann Michael in Klatschillustrierten abgebildet zu werden. Die Pressekammer am Landgericht München I hat am Mittwoch die Zeitschriften Bunte sowie Neue Woche und Super Illu zur Unterlassung verurteilt. "Die Klägerin ist durch die Bildveröffentlichung in ihren Rechten verletzt; eine Duldungspflicht trifft sie nicht", heißt es in dem noch nicht rechtskräftigen Urteil gegen die Bunte. Praktisch gleichlautend aber auch in den Urteilen gegen die beiden anderen Blätter, die vergleichbar berichtet hatten.

Unter der Überschrift "Wird ihr Leben jemals wieder so glücklich, wie es war?", hatte die Bunte Corinna Schumacher gezeigt. Die Frau des siebenfachen Formel-1-Weltmeisters war da auf dem Weg zu ihrem im Koma liegenden Mann im Krankenhaus von Grenoble. Kommentar dazu: Ihr Gesicht sei "eine Landschaft des Kummers".

Das Gericht stellte nun fest, das Corinna Schumacher der Bildveröffentlichung weder ausdrücklich noch stillschweigend zugestimmt habe. "Das schlichte Passieren des Krankenhauseingangs unter ,Blitzlichtgewitter' stimmt weder dem Fertigen noch der wahllosen Verbreitung der Aufnahmen zu", erklärte das Gericht.

Texte ja, Fotos nein

Es handle sich bei diesen Fotos auch nicht um ein "Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte", obwohl für den schweren Unfall des Ehemanns natürlich ein Berichtsinteresse bestehe: Geschrieben werden dürfe über all diese Ereignisse auf jeden Fall, meint das Gericht. Durch die Fotos sei die Ehefrau jedoch in ihrer Privatsphäre betroffen. Sie wird auf dem Weg zum Krankenbett des Mannes gezeigt: "Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Bild die Klägerin nicht in einer für die Öffentlichkeit geöffneten Situation, sondern in einem notwendig öffentlichen, aber doch zutiefst einem privaten Zweck dienenden Geschehen zeigt", stellt die 9. Zivilkammer fest. Besonders schwer wiege, dass das umstrittene Bild fünf Tage nach dem Unfall aufgenommen worden sei und Corinna Schumacher ersichtlich von dem Schicksal ihres Mannes gezeichnet sei. Dies komme in den Aufnahmen "besonders deutlich zu plakativer Geltung".

Das Gericht erklärt ausdrücklich, "dass das Berichtsinteresse auch ein Unterhaltungsinteresse sein kann und eine Niveaukontrolle insoweit nicht stattfinden darf". Allerdings trügen die Fotos nicht wesentlich dazu bei, die Textberichterstattung mit Fakten zu unterlegen. Zudem erscheine die Art der Präsentation der Fotos unverhältnismäßig. Bunte, Neue Woche und Super-Illu können Berufung gegen das Urteil einlegen.

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Quelle:
SZ vom 17.07.2014
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