Eine journalistische Redaktion darf in Deutschland nicht einfach so vom Geheimdienst abgehört werden. Es gelten strenge gesetzliche Voraussetzungen, bevor der Verfassungsschutz sich hier einfach in Handys einklinken darf. Schließlich ist da nicht nur das Grundrecht auf Pressefreiheit zu beachten, sondern auch das Recht auf vertrauliche Kommunikation, etwas altmodisch „Fernmeldegeheimnis“ genannt, verankert im Grundgesetzartikel 10.
Pressefreiheit und Staatsschutz:Durfte „Compact“ belauscht werden?
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Das wegen Rechtsextremismus verbotene Magazin klagt – auch gegen das Vorgehen der Sicherheitsbehörden. Und outet dabei seine eigenen Mitarbeiter.
Von Ronen Steinke
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