Caroline versus "Bunte":Glasnost am Arlberg

Seit Jahren geht Caroline von Hannover juristisch gegen die deutsche Unterhaltungspresse vor, die unentwegt über ihr Privatleben berichtet. Im jüngsten Fall befasste sich das Bundesverfassungericht mit der Nennung ihres Urlaubsorts in der Illustrierten "Bunte". Das Urteil: Die monegassische Fürstentochter muss damit leben, unter öffentlicher Beobachtung skizufahren.

Caroline von Hannover muss die Erwähnung ihres Urlaubsortes in einem Artikel des Klatsch-Magazins Bunte dulden. Das Persönlichkeitsrecht der prominenten Adligen sei durch die namentliche Nennung in einem Text über eine Skiregion nicht verletzt, entschied das Bundesverfassungsgericht in einem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss.

Caroline und Ernst August von Hannover

Caroline und Ernst August von Hannover scheuen die Presse. Ihre Hochzeit vor zehn Jahren fand unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt: Weder Tag, noch Ort, noch Zeitpunkt der Trauung waren bekannt.

(Foto: dpa)

Der Persönlichkeitsschutz bei einer Wortberichterstattung reiche nicht so weit wie bei der Veröffentlichung von Bildern. Die Erwähnung des Urlaubsortes berühre nicht die Intimsphäre, sondern nur die "äußere Privatsphäre", so das Gericht. Damit hatte eine Verfassungsbeschwerde des Burda-Verlags gegen eine Entscheidung des Kammergerichts Berlin Erfolg.

Caroline, Tochter des ehemaligen monegassischen Herrschers Rainier III., liefert sich seit Jahren juristische Auseinandersetzungen mit der deutschen Unterhaltungspresse. Sie hatte gegen einen 2007 erschienenen Artikel im Reiseteil der Bunten über die Skiregion Arlberg geklagt. Darin hieß es unter anderem: "Dauergast Caroline von Monaco fährt jedes Jahr in Zürs Ski - meist mit Familie. Sie gibt sich unauffällig und trägt deshalb ihre Skier selbst."

Das Kammergericht Berlin hatte die Veröffentlichung untersagt - zu Unrecht, wie nun das Verfassungsgericht in einem einstimmigen Kammerbeschluss entschied: Der Schutz der Meinungsfreiheit habe in diesem Fall Vorrang vor dem Persönlichkeitsrecht. "So kann es zur Meinungsbildung des Lesers beitragen zu wissen, ob und welche Prominente ein Urlaubsgebiet besuchen, um dann für sich zu entscheiden, ob dieses Urlaubsgebiet für ihn interessant sein könnte", heißt es in der Begründung.

Zudem stehe die Erwähnung Carolines nicht im Zentrum des Artikels, sondern habe nur "illustrierende Bedeutung" im Rahmen der Berichterstattung über das Skigebiet.

Die Verfassungsrichter betonten, dass für Wortberichte ein großzügigerer Maßstab gelte als bei der Veröffentlichung von Fotos. Im Jahr 2004 hatte Caroline von Hannover vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) erfolgreich wegen der Veröffentlichung von Fotos in mehreren deutschen Zeitschriften geklagt.

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