Das Bundesgesundheitsministerium darf vorläufig nicht mehr mit dem Suchmaschinen-Konzern Google bei der Präsentation von Inhalten des nationalen Gesundheitsportals gesund.bund.de zusammenarbeiten. Das Landgericht München erließ am Mittwoch eine einstweilige Verfügung, die diese Kooperation wegen Verstoßes gegen das Kartellrecht verbietet. Geklagt hatte das kommerzielle Gesundheitsportal Netdoktor.de, das zum Burda-Konzern gehört.
Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) und der für Europa zuständige Google-Vizepräsident Philipp Justus hatten die Zusammenarbeit im November des vergangenen Jahres angekündigt: Wenn ein Nutzer nach bestimmten Gesundheitsbegriffen googelt, sollte ihm unabhängig von den eigentlichen Suchergebnissen eine Infobox, ein sogenanntes Knowledge Panel angezeigt werden, das mit Inhalten aus gesund.bund.de befüllt wird. Außerdem sollte ein direkter Link zu dem staatlichen Gesundheitsportal führen. Die Kooperation hatte zu großer Kritik von Verlagen und anderen kommerziellen Anbietern von Gesundheitsinformationen geführt.
Das Ministerium will Gesundheitswissen verbreiten, privatwirtschaftliche Portale wollen das auch
Netdoktor.de aus dem Burda-Konzern klagte vor dem Landgericht München I und führte unter anderem an, dass seit Beginn der Bevorzugung seine eigenen Klickzahlen zum Teil um bis zu 30 Prozent zurückgegangen seien, obwohl das Google-Ranking mehr oder weniger gleichgeblieben war. Das führe schon zu Ankündigungen von Anzeigenkunden, ihre Werbebudgets ganz oder teilweise von Netdoktor.de weg zu verlagern. Auf diese Weise greife das Gesundheitsministerium in den Wettbewerb ein, auch wenn das Angebot werbefrei und aus Steuergeldern finanziert sei.
Das Gericht gab dem Kläger großteils recht: Die Vorteile der Verbindung wögen deren Nachteile nicht auf. Das Ministerium hatte angeführt, das Portal trage zur Verbesserung des Gesundheitswissens in der Bevölkerung bei und erfülle so quasi eine hoheitliche Aufgabe. Das Gericht sah aber eher die Gefahr "einer möglichen Verdrängung der seriösen privaten Gesundheitsportale und der damit verbundenen drohenden Reduzierung der Medien- und Meinungsvielfalt", wie die Vorsitzende Richterin Gesa Lutz in der mündlichen Urteilsbegründung sagte. Die "Position 0" bei Google, also die Infoboxen, sei für private Anbieter nicht mehr erreichbar, die sich ihr Google-Ranking "mit Wettbewerbsmitteln, nämlich Investitionen in die Qualität und Relevanz der Inhalte" geschaffen hätten.
Google nehme durch die Privilegierung eine Bewertung vor, kritisiert das Gericht
An die Adresse Googles gerichtet findet das Urteil deutliche Worte: Durch die Privilegierung bestimmter Inhalte treffe die Suchmaschine eine Bewertung - einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung, der obendrein für den Nutzer nicht transparent sei: "Ob dies eine Verbesserung einer Suchmaschine ist, erscheint objektiv zumindest zweifelhaft."
Nach der Urteilsverkündung zeigte sich Burda-Justitiar Maximilian Preisser hocherfreut: "Das ist hervorragend. Wir freuen uns für die gesamte freie Presse." Er kündigte an, nun beobachten zu wollen, wie die Prozessgegner auf das Urteil reagieren würden. Das Gesundheitsministerium teilte mit, man würde "das Urteil zur Kenntnis nehmen" und nach dessen Auswertung über weitere Schritte entscheiden. In einer Stellungnahme von Google heißt es: "Wir sind enttäuscht darüber, dass das Landgericht München die Einbindung von faktischen und wissenschaftlich-fundierten Informationen in die Google Suche nun untersagt hat. Wir prüfen die Entscheidung und die uns zur Verfügung stehenden Rechtsmittel."