Böhmermann gegen Imker:Beewashing

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Der Imker Rico Heinzig neben einem Plakat mit dem Foto des Moderators Jan Böhmermann. (Foto: Sebastian Kahnert/dpa)

Im Prozess des Moderators Jan Böhmermann gegen einen Imker, der sein Konterfei verwendete, wurde die Urteilsfindung vertagt.

Von epd

Im Rechtsstreit zwischen dem sächsischen Imker Rico Heinzig und dem Fernseh-Moderator Jan Böhmermann soll erst in einigen Wochen ein Urteil fallen. Das Oberlandesgericht in Dresden kündigte am Dienstag eine Entscheidung für den 18. Juli an. In einer mündlichen Verhandlung folgte der 4. Zivilsenat zuvor zum Teil der Argumentation des Imkers. Dieser hatte unter anderem mit Böhmermanns Konterfei und Namen für Honig geworben, es aber als eine satirische Reaktion bezeichnet. Der Moderator hatte den Imker in seiner Sendung „ZDF Magazin Royale“ kritisiert und ihm ein vermeintliches Engagement für Nachhaltigkeit und Artenschutz vorgeworfen, was er „beewashing“ nannte.

Der Imker habe mit der Nutzung des Bildes von Böhmermann nicht ausschließlich kommerzielle Interessen verfolgt

Gegen die Reaktion in Form des „Böhmermann-Honigs“ hatte der Moderator geklagt, weil er seine Persönlichkeitsrechte verletzt sieht. Der Vorsitzende Richter Markus Schlüter sagte: „Wir meinen schon, dass die Werbung eine Kritik an der Sendung ist und nicht weil Aufmerksamkeit erzeugt werden soll.“ Zudem bestätigte der Senat den satirischen Charakter, der erkennbar werde. Es gehe dem Imker nicht darum, Böhmermann als Werbeträger auszunutzen, sondern die Honig-Satire beziehe sich auf eine konkrete Sendung. Dem Fall liege also durchaus ein Ereignis der Zeitgeschichte zugrunde, das Satire zulasse. Böhmermann habe das Thema zuvor in seiner Sendung platziert. Er sei das Gesicht zu dem Begriff „beewashing“ geworden. Zudem habe der Imker mit der Nutzung des Bildes von Böhmermann nicht ausschließlich kommerzielle Interessen verfolgt.

Aus „generalpräventiven Gründen“ habe der Senat aber Bedenken, sagte Schlüter. Es dürfe nicht sein, dass jemand einen beliebigen Anlass zu einem Ereignis der Zeitgeschichte macht. Vielmehr müsse ein gesellschaftliches Interesse vorliegen, das dann auch Satire zulasse. Nicht jede Sendung sei aber Anlass für eine satirische Werbung. So könne es nicht sein, dass auf unliebsame Beiträge eine Werbung von Unternehmen als Kritik folge. Darin sehe der Senat schon eine große Gefahr. Grundsätzlich liege dem Fall der alte Streit zugrunde, wer mit Prominenten werben darf und wer nicht und unter welchen Voraussetzungen. Eines stehe indes schon fest: Wegen der hohen öffentlichen Aufmerksamkeit hätten im konkreten Fall „ohnehin schon beide Parteien gewonnen“, sagte Schlüter.

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In erster Instanz hatte das Landgericht Dresden dem Imker im Februar recht gegeben, weil seine Satire im konkreten Fall an ein aktuelles gesellschaftliches Ereignis und Thema anknüpfe. Die Klage des Moderators auf Unterlassungsansprüche wies es zurück. Böhmermann legte Berufung ein. Vor Gericht ließ er sich am Dienstag von seinem Anwalt vertreten. Der sächsische Bienenzüchter hatte einen „Böhmermann-Honig“ vertrieben und dafür ein Werbeplakat benutzt, das Namen und Bild von Böhmermann zeigt und die Überschrift: „Führender Bienen- und Käferexperte empfiehlt“. Über die Webseite myhoney.com wurde das Produkt als „Honig zur Sendung ZDF Magazin Royale“ publiziert.

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